Bundesverwaltungsgericht
v. 29.04.1997, Az.: BVerwG 4 A 46.96
Rechtsverletzung durch die im Planfeststellungsbeschluss enthaltene verkehrliche Erschließungsregelung; Grundsätzliches Recht des Grundeigentümers auf Zugang zum öffentlichen Wegenetz; Unverhältnismäßig hohe Kosten aktiver Lärmschutzmaßnahmen im Verhältnis zum Schutzziel; Erheblichkeit der Kostenhöhe mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz; Zulässigkeit der Änderung des Berechnungsverfahrens zur Beurteilung der maßgebenden Lärmgrenzwerte; Formale Gleichheit zweier Straßenseiten zueinander
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.04.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 A 46.96
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1997, 23419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NVwZ-RR 1998, 89-90 (Volltext mit red. LS)
Der 4. Senat des Bundesverwaltunggerichts hat
am 29. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann, Hien, Halama und Dr. Rojahn
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 6. September 1996 - 501 7172/5.1 - wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Klageverfahrens.
Gründe
I.
Der anwaltlich vertretene Kläger hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1996 Klage gegen den Planfeststellungsbeschluß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 6. September 1996 - 501 7172/5.1 erhoben. Mit ihr wendet sich der Kläger gegen den Ausbau der Bundesstraße 5 im Gebiet der Gemeinde D.. Der Kläger macht geltend, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluß in seinen Rechten verletzt zu sein. Das legt er in seiner Klagebegründung näher dar.
Der Kläger beantragt,
dem beklagten Land aufzugeben, den Planfeststellungsbeschluß vom 6. September 1996 betreffend Ausbau der Bundesstraße 5 zu Ziff. III., 2., 2.1, III., 2., 2.2 sowie III., 2., 3.7.2 aufzuheben und dem Beklagten aufzugeben, hinsichtlich dieser Ziffern die Planfeststellung neu zu beschließen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 18. Oktober 1996 den Kläger auf Bedenken in rechtlicher und tatsächlicher Art hingewiesen, die dem Erfolg der Klage entgegenstehen könnten. Der Kläger hat sich zur Sache nicht weiter geäußert.
II.
1.
Das Gericht macht von der ihm durch § 84 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Streitfall weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Sie sind mit der Verfahrensweise einverstanden.
2.
Die Klage ist unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluß verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger sieht sich durch den Planfeststellungsbeschluß in drei Punkten beschwert. Keiner der vorgetragenen Gesichtspunkte greift in rechtlich erheblicher Weise durch:
2.1
Der Kläger macht geltend, die im Planfeststellungsbeschluß unter Nr. III 2., 2.2 (PFB S. 6) enthaltene verkehrliche Erschließungsregelung verletzte ihn in seinen Rechten. Das trifft nicht zu.
Die Planfeststellungsbehörde gibt dem Vorhabenträger auf, nach Abbindung des D. eine anderweitige Verbindung des D. zum öffentlichen Wegenetz herzustellen. Das ist nicht rechtsfehlerhaft.
Die Belegenheit eines Grundstücks zum öffentlichen Wegenetz ist hinsichtlich der Bundesstraße in § 8 a FStrG näher geregelt. Danach sichert das Gesetz einem Grundeigentümer grundsätzlich den Zugang zum öffentlichen Wegenetz zu. Die vom Kläger beanstandete Auflage gewährleistet dies. Auf die Art und Weise des Zugangs zum öffentlichen Wegenetz hat der einzelne Grundeigentümer jedoch keinen Rechtsanspruch. Die nähere Durchführung der Anbindung durfte der Planfeststellungsbeschluß daher nach pflichtgemäßem Ermessen dem Vorhabenträger überlassen. Die von dem Kläger vorgetragenen persönlichen Gründe sind zwar verständlich. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß die im Planfeststellungsbeschluß (vgl. Ziff. III. 2.2.2) festgelegten Varianten einer anderweitigen Verbindung des D. zum öffentlichen Wegenetz nicht angemessen sind im Sinne von § 8 a Abs. 4 FStrG.
2.2
Der Kläger hält den im Planfeststellungsbeschluß behandelten und teilweise vorgesehenen Lärmschutz für unzureichend.
2.2.1
Die Planfeststellungsbehörde durfte hinsichtlich ihrer Entscheidung, gegenüber dem klägerischen Grundstück auf sog. aktiven Lärmschutz zu verzichten, nach § 41 Abs. 2 BImSchG verfahren. Das klägerische Vorbringen ergibt nicht, daß der Planfeststellungsbehörde dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
Nach § 41 Abs. 2 BImSchG kann auf einen aktiven Lärmschutz verzichtet werden, wenn die Kosten dieser Maßnahme im Verhältnis zum Schutzziel unverhältnismäßig hoch sind. Schutzziel ist hierbei u.a., eine Minderung des Verkehrslärms im Innen- und im Außenwohnbereich der anliegenden Wohngrundstücke zu erreichen. Dem Kläger ist darin zu folgen, daß der passive Lärmschutz gegenüber dem aktiven Lärmschutz nicht dieselbe, sondern nur eine schwächere lärmmindernde Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat diesen "Mangel" in § 41 Abs. 2 BImSchG gesehen, ihn jedoch hingenommen, wenn die Kosten des aktiven Schallschutzes unverhältnismäßig hoch sind. Davon ist die Planfeststellungsbehörde ausgegangen (vgl. S. 66 des Planfeststellungsbeschlusses). Der Kläger bezweifelt in tatsächlicher Hinsicht nicht die Kostenhöhe, sondern er hält sie aus rechtlichen Gründen der Gleichbehandlung für unerheblich. Dieser rechtliche Ansatz findet indes in §§ 41 f. BImschG keine Stütze (vgl. auch unten Nr. 2.2.2). Soweit im Außenwohnbereich in Fällen des passiven Lärmschutzes eine vollständige Lärmminderung nicht erreichbar ist, bleibt nur die Möglichkeit eines finanziellen Ausgleichs, wenn hierfür die weiteren Voraussetzungen gegeben sind (vgl. hierzu § 42 BImSchG).
Die Planfeststellungsbehörde ist bei der Beurteilung der maßgebenden Lärmgrenzwerte - soweit erkennbar - zutreffend vorgegangen. Jedenfalls läßt sich dem klägerischen Vorbringen, das auf nähere Berechnungen der Planfeststellungsbehörde nicht konkret eingeht, etwas anderes nicht entnehmen. Das Gericht ist insbesondere nicht befugt, das Berechnungsverfahren - wie es sich aus der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl I S. 1036) ergibt - durch ein anderes zu ersetzen. Daß der Kläger die durch den Ausbau der Bundesstraße 5 befürchteten oder bereits eingetretenen erhöhten Lärmimmissionen abwehren will, ist gewiß verständlich. Der Gesetzgeber mutet jedoch jedem Anwohner einer Bundesstraße zu, bei Änderungen der Verkehrsverhältnisse Nachteile in begrenztem Maße hinzunehmen. Die jeweiligen als zumutbar hinzunehmenden Grenzen bestimmen die §§ 41, 42 BImSchG.
2.2.2
Die von dem Kläger betonte Ungleichbehandlung besteht nicht. Es besteht keine formale Gleichheit der beiden Straßenseiten zueinander. Es gibt keinen Rechtssatz, daß aktiver Lärmschutz für beide Straßenseiten stets gleichzeitig anzuordnen ist. Daß die Planfeststellungsbehörde auf der einen Straßenseite aktiven, auf der anderen passiven Lärmschutz festlegt, kann vielmehr durchaus berechtigte Gründe haben.
Daß die Planfeststellungsbehörde etwa willkürlich entschieden hätte, ist nicht erkennbar. Es ist nicht sachfremd, wenn sie sich bei ihrer Entscheidung unter anderem von der Zahl der Anwohner leiten läßt. Dies entspricht dem in § 41 BImSchG enthaltenen Schutzzweck.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.000,00 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG in Verbindung mit der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Das Klagevorbringen ist - soweit eine anderweitige Anbindung begehrt wird - als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit zu betrachten und mit 8.000,00 DM zu bewerten. Für das Vorbringen, das sich gegen das Fehlen des aktiven Lärmschutzes wendet, geht der Senat von einem Streitwert von 10.000,00 DM aus.
Berkemann
Hien
Halama
Rojahn