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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.05.1976, Az.: 4 AZR 245/75

Tarifliche Tätigkeitsmerkmale; Angestellte in Büchereien; Nebenforderung; Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken; Hauptanspruch; Geltendmachung; Verzugszinsen; Prozeßzinsen; Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.05.1976
Aktenzeichen
4 AZR 245/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BAGE 28, 114 - 125

Amtlicher Leitsatz

1. Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte in Büchereien kommen ohne Rücksicht auf die Größe, die Ausstattung und den Inhalt der jeweiligen Bücherei zur Anwendung. Sie sind nicht auf Angestellte in wissenschaftlichen Bibliotheken beschränkt.

2. Als Nebenforderungen mit dem Hauptanspruch eingeklagte Verzugs- oder Prozeßzinsen bedürfen keiner gesonderten Geltendmachung nach § 70 BAT.

3. Eine Bezugnahme des Berufungsgerichts auf die Entscheidungsgründe der Vorinstanz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn deren Gründe erschöpfend sind und entweder in der Berufungsinstanz von den Parteien nichts Neues mehr vorgebracht oder der neue Prozeßstoff vom Berufungsgericht selbst ausreichend gewürdigt worden ist.