Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 14.02.1967, Az.: 1 ABR 6/66
Mitbestimmungsrecht; Wohlfahrtseinrichtung; Werkswohnung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.02.1967
- Aktenzeichen
- 1 ABR 6/66
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 10053
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 06.06.1966 - 1 TaBV 1/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 229 - 236
- DB 1967, 385 (Volltext)
- DB 1967, 1500-1505 (Urteilsbesprechung von Dr. Karl Peters)
- DB 1967, 777 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 620-621 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1246-1247 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen erstreckt sich nicht auf die Aufstellung allgemeiner Verwaltungsrichtlinien, sondern auch auf die einzelnen Verwaltungsmaßnahmen.
Bei der Belegung von Werkswohnungen, die eine Wohlfahrtseinrichtung darstellen, erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht auch auf die Belegung der einzelnen Wohnungen.
2. Der Arbeitgeber kann mitbestimmungsfrei von ihm freiwillig errichtete Wohlfahrtseinrichtungen schließen.
3. Sollen Werksmietwohnungen, die für die Arbeitnehmerschaft eines Arbeitgebers ohne nähere Eingrenzung des begünstigten Personenkreises bestimmt sind, mit Gastarbeitern belegt werden, so liegt hierin keine Änderung der ursprünglichen Zweckbestimmung der Wohlfahrtseinrichtung.
4. Zur Frage der Einheit einer Wohlfahrtseinrichtung.