Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 08.09.1993, Az.: 1 BvR 1331/92
Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens; Fachgericht; Fehlende Angaben; Gesetzliche Vorsehung; Eigentumsgrundrecht; Hinweispflicht; Vermieter; Ergänzung; Sachvortrag; Beweisangebot; Sachverständigengutachten; Ortsübliche Vergleichsmiete; Ausforschungsbeweis
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 08.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1331/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- §§ 535 ff. BGB
- § 2 MHG
Fundstellen
- JurBüro 1994, 84 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1993, 1485-1486 (Volltext mit red. LS) "Netto-Miete"
- WM 1993, 2139-2141 (Volltext mit red. LS)
- WuM 1994, 137-139 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Bei Verneinung der Wirksamkeit des Erhöhungsverlangens durch das Fachgericht wegen fehlender Angaben, die das Gesetz nicht vorsieht, liegt ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum vor.
2. Es besteht eine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Fachgerichts, den Vermieter hinzuweisen und ihm die Gelegenheit auf Ergänzung seines Sachvortrags zu verschaffen, wenn es meint, daß das Beweisangebot, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln, ein unzulässiger Ausforschungsbeweis sei.