Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1978, Az.: V ZR 101/75
Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrages auf Grund einer vom Verkäufer als Gegenleistung versprochenen aber nicht mitbeurkundeten Rente; Erlöschen des Pflichtteilsanspruchs auf Grund sittenwidirgen Adoptionsvertrags; Auswirkungen des Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs auf Arresthypothek
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1978
- Aktenzeichen
- V ZR 101/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 01.04.1975
- LG Kassel - 11.09.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Eleonore K., R.straße ..., N.
Prozessgegner
1. Kaufmann Klaus W., Z. Weg ..., K.
2. Kaufmann Heinz S., J.straße ..., K.
3. Kaufmann Karl R., W.straße ..., K.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Prof. Dr. Hagen und Dr. Vogt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. April 1975 aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben und der Beklagten 3/4 der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 2. Ferienzivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. September 1973 wird im Umfang der Aufhebung zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger verlangt - soweit der Rechtsstreit in die Revision gediehen - von der Beklagten die Erklärung, daß sie in die Löschung zweier Arresthypotheken auf ihm gehörenden Grundstücken einwillige.
Die Beklagte wurde 1966 in einem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute Cyriakus und Therese G. als Erbin des Längstlebenden eingesetzt und 1968 von den Eheleuten an Kindes Statt angenommen.
Im Januar 1970, nach dem Tode ihres Ehemannes, enterbte die Witwe G. die Beklagte mit der Begründung, sie habe geschlechtliche Beziehungen zu dem Verstorbenen gehabt. Die Beklagte erhob Klage gegen die Witwe auf den Pflichtteil nach Cyriakus G.
Im Mai 1970 verkaufte die Witwe ihren Grundbesitz zu ideellen Anteilen an den Kläger und zwei andere Personen, deren Bruchteile der Kläger inzwischen erworben hat. Am 22. Juni 1970 wurde für die Käufer eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Im Juli 1970 erwirkte die Beklagte wegen ihres Pflichtteilsanspruchs einen Arrestbefehl gegen die Witwe G. Er wurde am 20. August 1970 durch Eintragung der hier streitigen Arresthypotheken vollzogen.
Im Februar 1971 wurde das Grundstückseigentum auf die Käufer umgeschrieben.
Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 22. Mai 1973 hat der Berufungsrichter den Pflichtteilsanspruch der Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, da der Witwe der Beweis geschlechtlicher Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen nicht gelungen sei. Das Betragsverfahren ist nach dem Tode der Witwe nicht weitergeführt worden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger seinen Löschungsanspruch in erster Linie auf die Nichtigkeit des Adoptionsvertrages wegen geschlechtlicher Beziehungen gestützt. Die Beklagte hat sich gegen den Anspruch des Klägers in erster Linie damit verteidigt, daß der Grundstückskaufvertrag mit der Witwe und die Auflassung nichtig seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger wegen Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages (§ 138 Abs. 2 BGB) und der Auflassung nicht Eigentümer der Grundstücke geworden sei. Der Berufungsrichter hat den Kläger als Eigentümer erachtet; er ist aber nunmehr zu der Überzeugung gelangt, daß die Beklagte zu Cyriakus G. geschlechtliche Beziehungen gehabt habe. Er hat wegen Nichtigkeit des Adoptionsvertrages (§ 138 Abs. 1 BGB) einen Pflichtteilsanspruch der Beklagten verneint und die Beklagte zur Einwilligung in die Löschung der Arresthypotheken verurteilt.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsrichter erachtet den Grundstückskaufvertrag von 1970 für formnichtig, weil eine der Verkäuferin als Gegenleistung versprochene Rente nicht mitbeurkundet wurde (§ 313 Satz 1 BGB); der vor den Arresthypotheken eingetragenen Auflassungsvormerkung habe daher kein Anspruch der Käufer auf Verschaffung des Eigentums zugrundegelegen; die Vormerkung sei gegenstandslos gewesen.
Hiergegen ist nichts zu erinnern. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Verneinung seines Löschungsanspruchs aus der Vormerkung.
Davon ausgehend, daß der Kaufvertrag durch die spätere Eintragung der Käufer wirksam geworden (§ 313 Satz 2 BGB) und der Kläger Eigentümer der Grundstücke sei, nimmt der Berufungsrichter einen Berichtigungsanspruch des Klägers aus § 894 BGB an, weil die zugunsten der Beklagten eingetragenen Arresthypotheken in Wahrheit nicht bestünden. Aufgrund einer anderweiten Beweiswürdigung stehe nunmehr fest, daß die Beklagte bei Abschluß des Adoptionsvertrages geschlechtliche Beziehungen zu Cyriakus G. gehabt habe; der Vertrag sei sittenwidrig und nichtig gewesen (BGHZ 35, 75, 80/82). Sie habe daher keinen Pflichtteilsanspruch gehabt.
Hieraus folgt jedoch nicht, wie der Berufungsrichter annimmt, daß die Grundpfandrechte nicht bestünden.
Nach §§ 932 Abs. 2, 867 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsteht die Arresthypothek mit ihrer Eintragung in das Grundbuch. Nach dem entsprechend anzuwendenden § 1163 Abs. 1 Satz 1 BGB steht das durch seine Eintragung entstandene Recht dem Eigentümer des Grundstücks zu, wenn der Arrestanspruch im Zeitpunkt der Eintragung nicht besteht (vgl. RGZ 78, 398, 408). Wenn also nach der Überzeugung des Berufungsrichters die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch wegen Sittenwidrigkeit des Adoptionsvertrages nicht besaß, waren die Arresthypotheken von ihrer Eintragung an Grundpfandrechte der Witwe G. Durch die Veräußerung der Grundstücke hat sich an dieser Belastung nichts geändert. Seit dem Tode der Witwe stehen die Rechte deren Erben zu.
Die Eintragung der Beklagten als Gläubigerin beeinträchtigt daher im Sinne von § 894 BGB nicht das Eigentum des Klägers, sondern die Grundpfandrechte der Erben der Voreigentümerin. Nur die Erben haben einen Berichtigungsanspruch.
Nun ist freilich im Verhältnis der Erben zu der Beklagten rechtskräftig entschieden, daß der Pflichtteilsanspruch dem Grunde nach besteht. Das bedeutet aber nicht, daß ihnen der Berichtigungsanspruch auf Dauer versagt wäre. Vielmehr ist nach dem Ergebnis dieses Rechtsstreits davon auszugehen, daß sie die Vorabentscheidung über den Grund im Pflichtteilsprozeß mit dem Einwände ausräumen, sie sei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich von der Beklagten herbeigeführt worden (§ 826 BGB; BGHZ 13, 71; 26, 391, 396; BGH LM § 826 BGB (Fa) Nr. 9; Palandt 36. Aufl. Anm. 8 n und o).
Offterdinger
von der Mühlen
Hagen
Vogt