Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.04.2026, Az.: B 4 AS 14/26 BH, B 4 AS 25/26 BH B 4 AS 26/26 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 14/26 BH, B 4 AS 25/26 BH B 4 AS 26/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14198
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:160426BB4AS1426BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 14.04.2022 - AZ: S 60 AS 2687/15
- SG Dortmund - 07.06.2022 - AZ: S 60 AS 2424/19
- SG Dortmund - 07.06.2022 - AZ: S 60 AS 3305/19
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.10.2025 - AZ: L 7 AS 819/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.10.2025 - AZ: L 7 AS 928/22
- LSG Nordrhein-Westfalen - 30.10.2025 - AZ: L 7 AS 930/22
Rechtsgrundlage
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG
Tenor:
Die Verfahren der Kläger mit den Aktenzeichen B 4 AS 14/26 BH, B 4 AS 25/26 BH und B 4 AS 26/26 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 14/26 BH.
Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2025 - L 7 AS 819/22, L 7 AS 928/22 und L 7 AS 930/22 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 113 Abs 1 SGG.
2. Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob PKH deshalb abzulehnen ist, weil die Kläger rechtsschutzversichert sind. Die Kläger haben jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH, weil sie diese nicht formgerecht beantragt haben. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 bis 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 5 f mwN). Das ist hier nicht geschehen.
Offenbleiben kann, ob die angegriffenen Urteile den Klägern bereits am 20.12.2025 zugestellt worden sind. Die Postzustellungsurkunden weisen dieses Datum als Tag der Zustellung aus. Aus den von den Klägern vorgelegten Urteilen ergibt sich allerdings, dass ihnen anscheinend - entgegen § 135, § 63 Abs 2 Satz 1 SGG iVm § 317 Abs 1 Satz 1, § 169 Abs 2, 3 ZPO - keine beglaubigten Abschriften in Papierform zugestellt worden sind. Ein hierin liegender Zustellungsmangel wird jedenfalls durch den tatsächlichen Zugang beim Zustellungsempfänger geheilt (§ 189 ZPO; vgl hierzu BSG vom 31.8.2021 - B 5 R 21/21 BH - juris RdNr 10; BSG vom 1.8.2024 - B 4 AS 37/24 BH - juris RdNr 5, 8; BGH vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 - BGHZ 208, 255; BGH vom 11.2.2022 - V ZR 15/21 - juris RdNr 26 ff). Der tatsächliche Zugang erfolgte vorliegend spätestens am 5.1.2026, wie sich aus der Rechtsmittelschrift ebenfalls vom 5.1.2026 ergibt. Die Kläger haben keine Erklärungen innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist vorgelegt, die jedenfalls am 5.2.2026 endete (§ 160a Abs 1, §§ 64, 63 SGG, §§ 166 ff iVm § 189 ZPO).
Das LSG hat die Kläger in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von den Klägern dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert waren. Weil daher die Bewilligung von PKH abzulehnen ist, scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die von den Klägern persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG sind schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidungen ausdrücklich hingewiesen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.