Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.01.1967, Az.: 3 AZR 253/66
Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.01.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 253/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 17.05.1966 - 4 Sa 50/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 194 - 207
- DB 1967, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1341-1342 (amtl. Leitsatz) "böswilliges Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit"
Amtlicher Leitsatz
1. Muß sich der Arbeitnehmer auf Grund des § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB oder einer damit übereinstimmenden vertraglichen Regelung während der Dauer eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots anderweit erzieltes Arbeitseinkommen auf die ihm zugesagte Karenzentschädigung anrechnen lassen, dann ist dieses Einkommen auf die Entschädigung für die gesamte Dauer des Verbots und nicht nur für denjenigen Zeitabschnitt anzurechnen, in dem das Einkommen erzielt worden ist (im Anschluß an BAG 5, 217 = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG).
2. Ein böswilliges Unterlassen anderweitiger Erwerbstätigkeit im Sinne des § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB kann nicht nur bei völliger Untätigkeit des Arbeitnehmers, sondern auch dann gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer zwar eine Arbeit aufnimmt, damit aber so wenig verdient, daß auf die Karenzentschädigung nichts oder nicht deren voller Betrag anzurechnen ist.
3. Der Begriff der Böswilligkeit im Sinne des § 74 c Abs. 1 Satz 1 HGB ist kein anderer als der des § 615 Satz 2 BGB und des § 9 Buchst. b KSchG. Danach ist das Unterlassen anderweitigen Erwerbs dann böswillig, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis der objektiven Umstände, nämlich Arbeitsmöglichkeit, Zumutbarkeit der Arbeit und Nachteilsfolge für den Arbeitgeber, vorsätzlich untätig bleibt oder gegen eine zu geringe Vergütung arbeitet Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig.
4. Der durch ein Wettbewerbsverbot in seinen beruflichen Möglichkeiten eingeschränkte Arbeitnehmer handelt nicht böswillig in diesem Sinne, wenn er bei der Wahl eines neuen Arbeitsplatzes seine Interessen an die erste Stelle setzt. Die Arbeitsplatzwahl muß nur vernünftigen Überlegungen gerecht werden. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer eine Arbeit aufnimmt, die seiner beruflichen und allgemeinen Weiterentwicklung förderlich ist, auch wenn er dort bei tarifgerechter Entlohnung und voller Beschäftigung weniger verdient als in einer anderen Stelle. Die Rücksichtnahme auf die Zahlungspflicht des früheren Arbeitgebers tritt hinter die sachgerecht ausgeübte freie Wahl des Arbeitsplatzes zurück.