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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1981, Az.: 3 AZR 518/80

Unterstützungskasse; Leistungsrichtlinie; Mitbestimmungsrecht; Recht und Billigkeit; Vertrauensschutz; Darlegungspflicht; Leistungsverbesserung; Leistung; Mehrkostem; Minderkosten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1981
Aktenzeichen
3 AZR 518/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.08.1980 - 6 Sa 241/80

Fundstellen

  • BAGE 37, 217 - 228
  • NJW 1982, 1773-1775 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 204-208

Amtlicher Leitsatz

1. Die Leistungsrichtlinien einer Unterstützungskasse stehen unter dem Vorbehalt einer generellen Änderung und können deshalb in der gleichen Form, in der sie erlassen wurden, durch neue Leistungsrichtlinien ersetzt werden (st. Rspr. des BAG).

2. Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, das er durch Vertreter in den Organen der Unterstützungskasse ausüben lassen kann (Bestätigung von BAG AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung).

3. Bei der Abänderung von Leistungsrichtlinien sind Recht und Billigkeit, insbesondere der Vertrauensschutzgedanke, zu beachten. Die Gründe, die für die Änderung sprechen, sind gegen die Belange derjenigen Arbeitnehmer abzuwägen, deren Besitzstände geschmälert werden sollen.

4. Im Streitfall muß der Arbeitgeber, der mit der Neuregelung mehrere Regelungsziele verfolgt, für jedes Regelungsziel im einzelnen darlegen, welche Änderungen der Leistungsrichtlinien dadurch veranlaßt sind. Sollen die Kosten von Leistungsverbesserungen durch Leistungsminderungen an anderen Stellen ausgeglichen werden, so ist eine Aufstellung der geschätzten Mehr- und Minderkosten vorzulegen.