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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.05.1988, Az.: V B 82/86

Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei bereits getroffener Entscheidung der Finanzhofs

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.05.1988
Aktenzeichen
V B 82/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1989, 179

Entscheidungsgründe

1

Sämtliche von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Bundesfinanzhof (BFH) - wie die Klägerin selbst einräumt - bereits entschieden (vgl. Urteile vom 22. Dezember 1983 V R 35/73, BFHE 140, 379, BStBl II 1984, 400; vom 22. Dezember 1983 V 173/75, BFHE 140, 387, BStBl II 1984, 404 betreffend Zwischenvermietung von den Beschränkungen des Wohnungsbindungsgesetzes unterliegenden Wohnräumen; BFH-Urteil vom 23. August 1974 V R 87/78, BFHE 142, 156, BStBl II 1984, 731 betreffend Zwischenvermietung von Sozialwohnungen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes). An der in diesen Entscheidungen dargestellten Rechtsauffassung hat der BFH festgehalten (Urteile vom 11. Dezember 1986 V R 167/81, BFHE 148, 551, BStBl II 1987, 313; vom 11. Dezember 1986 V R 166/81, BFH/NV 1987, 402; vom 2. Dezember 1987 X R 5/81, BFHE 152, 177, BStBl II 1988, 207 betreffend Zwischenvermietung im Wohnungsbau mit öffentlichen Wohnungsfürsorgemitteln).

2

Wenn ein Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu den von ihm gestellten Rechtsfragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für geboten hält, erfordert die entsprechende Darlegung eine besonders eingehende Auseinandersetzung mit den Rechtsproblemen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es reicht nicht aus, daß die Klägerin die Entscheidungen des BFH ohne Heranziehung von Literatur, Verwaltungsauffassungen und finanzgerichtlicher Rechtsprechung als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet hat. Andernfalls könnte der Zweck der Nichtzulassungsbeschwerde unterlaufen werden, die Revision nur wegen vom Beschwerdeführer dargelegter (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479), noch ungeklärter Rechtsfragen oder wegen bisher nicht beachteter Argumente gegen eine vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zuzulassen, sofern eine (weitere) Entscheidung des BFH in einem Revisionsverfahren von allgemeiner Bedeutung sein könnte.

3

Die Entscheidung ergeht im übrigen gem. Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.