Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 24.03.2021, Az.: 1 BvR 2299/20
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs bei offensichtlicher Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.03.2021
- Aktenzeichen
- 1 BvR 2299/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 17012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210324.1bvr229920
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neuss - AZ: 78 C 2399/20
Rechtsgrundlage
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
[Gründe]
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2019 - 1 BvR 30/19 -, Rn. 1). Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch auch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 [BVerfG 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09] <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.