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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.1998, Az.: 4 StR 132/98

Zulässigkeit der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1998
Aktenzeichen
4 StR 132/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 16180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 29.09.1997

Fundstelle

  • NStZ 1998, 531-532 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. April 1998
beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 29. September 1997 wirksam zurückgenommen worden ist.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Antrags folgendes ausgeführt:

"Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Eingang bei Gericht am 14. Januar 1998 unmißverständlich die Rücknahme der am 2. Oktober 1997 (Bd. III Bl. 383) eingelegten Revision des Angeklagten erklärt (Bd. IV Bl. 579). Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, daß dem Verteidiger nur in der Strafprozeßvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, "Rechtsmittel .... zurückzunehmen". Denn der Verteidiger war erst am 28. November 1997 - mithin für die Durchführung des Revisionsverfahrens - beauftragt worden (vgl. Bd. III Bl. 534), weshalb die Ermächtigung als ausdrücklich auf die Revision bezogen angesehen werden muß (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 5).

Daß die Ermächtigung vor Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht widerrufen worden wäre, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der die Wirksamkeit der Rücknahme bestreitende Angeklagte dies nicht behauptet. Sein Vortrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß er - über die in der Vollmacht erteilte Ermächtigung hinaus - dem Verteidiger keine weitere Erlaubnis zur Rücknahme gegeben oder ihn ausdrücklich zu einer solchen aufgefordert hat (vgl. Bd. IV Bl. 590 und 592). Dies steht indes der Geltung der am 28. November 1997 erteilten Ermächtigung nicht entgegen."

2

Dem tritt der Senat bei.

Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann