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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1952, Az.: 1 StR 477/52

Berücksichtigung der Persönlichkeit des Täters bei Erfüllung von Mordmerkmalen; Heimtückische Tötung eines Kleinkindes; Besonders verwerfliche Begehungsweisen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1952
Aktenzeichen
1 StR 477/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10063
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Bayreuth - 01.07.1952

Fundstellen

  • BGHSt 3, 330 - 333
  • MDR 1953, 245-246 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mordes

Prozessgegner

Landwirt Johann St. aus M., Gemeinde O., dort geboren am ..., z.Zt. in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Bei den Formen des Mordes, die vom Gesetz nach der Begehungsweise gekennzeichnet sind (hier heimtückisch), tritt die Würdigung der Persönlichkeit des Täters regelmässig an Bedeutung stark zurück; ihre Berücksichtigung beschränkt sich hier im allgemeinen auf die Trage nach der Kenntnis und dem Wollen der äusseren Tatmerkmale. Bei den nach den Tatbeweggründen bestimmten Fällen des Mordes steht sie gemäss deren Eigenart im Vordergrund. Bei der Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln und zur Ermöglichung oder Verdeckung einer andern Straftat wiederum kann sie kaum von Bedeutung sein.

In der Strafsache


hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. November 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Dr. Geier, Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bayreuth vom 1. Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte, ein Landwirtssohn, hat mit 19 Jahren ein uneheliches Kind erzeugt. Als seine herzkranke Mutter die Geburt erfuhr, machte sie ihm tagelang schwere Vorwürfe. Er leugnete die Vaterschaft. Sie erklärte ihm mehrfach, für das Kind zahle sie keinen Pfennig; sei er der Vater, so brauche er gar nicht mehr heimzukommen. Diese tiefgreifende Störung des innigen Verhältnisses des Anklagten zu seiner Mutter bedrückte ihn sehr. Er sah seine Zukunft zerstört, fürchtete für die Nachfolge auf dem grossen Hof, den er trotz seiner Jugend mit Erfolg bewirtschaftete und die ihm jetzt gefährdet erschien, aber auch den Verlust der Heimat und für die Gesundheit der Mutter; eine Sinnesänderung der Mutter erwog er nicht. Den einzigen Ausweg sah er schliesslich in der heimlichen Tötung des Kleinkindes, dessen Mutter, wie er wusste, darin niemals willigen würde. Er beschloss, sie aufzusuchen, unter einem Vorwand wegzuschicken und das Kind dann zu töten, indem er ihm den Sauger, mit einem starken Schädlingsgift benetzt, in den Mund steckte. Diesen Plan führte er alsbald mit Erfolg aus. Er ist wegen Totschlags zu Zuchthaus und Ehrenrechtsverlust verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt die Verurteilung wegen Mordes; sie muss Erfolg haben.

2

1.

Besonderer Erörterung bedarf nur das Merkmal der heimtückischen Tötung nach § 211 Abs. 2 StGB. Das Schwurgericht führt dazu aus:

3

Der Angeklagte habe die Kindesmutter zwar planmässig, mit List und Berechnung, fortgelockt und die Schutzlosigkeit des Kleinkindes dann zur Tat ausgenützt. Er habe gewusst, dass ihn nur List zum Ziele führen könne und sich demgemäss verhalten. Eine solche Tötung sei "objektiv heimtückisch". Aber neben dieser besonders verwerflichen Begehungsweise der Tötung habe auch der Tatbeweggrund Bedeutung. Ein "sittlich beachtenswerter" Beweggrund nehme selbst solchem Vorgehen bei der Tötung die "Verschlagenheit und Tücke". Edel seien die Beweggründe des Angeklagten freilich nicht gewesen, aber auch nicht "besonders verwerflich". Einen Konflikt, in den er sich bei seinen geringen Geistesgaben unvermittelt und ausweglos gestellt sah, habe er bewusst in verwerflicher Weise gelöst. "Seine Persönlichkeit, seine Stellung zur Tat, zur Kindsmutter und zum Kind und auch das ihn beherrschende Motiv der Rücksichtnahme auf den elterlichen Hof und die kranke Mutter rechtfertigten nicht die Annahme einer besonders verwerflichen Einstellung zur Tat". Deshalb sei der Angeklagte kein Mörder, zumal er auch nicht aus niedrigen Beweggründen oder grausam getötet habe.

4

2.

Diese Auslegung des § 211 StGB ist zu missbilligen. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tat ausnützt (OGHSt 3, 75; RGSt 77, 44; BGH JR 51, 687; BGHSt 2, 60). Bei einem Kleinkinde, das in diesem Sinne noch nicht arg- und wehrlos sein kann, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch unausgebildet ist, kommt es dabei auf die Täuschung der Aufsichtsperson an. Der Angeklagte hat die Kindsmutter planmässig weggelockt, um das nun schutzlose Kind ungehindert vergiften zu können (OGHSt 1, 90). Er hat also ihr Vertrauen zu ihm zur vorbedachten Tat ausgenützt, die er in ihrer Gegenwart nicht ungehindert und unentdeckt hätte begehen können (BGH 1 StR 237/51 vom 26. Juni 1951). Alle diese Umstände, die die äussere Seite der heimtückischen Tötung bilden, waren von ihm planmässig herbeigeführt. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Anschluss an diejenige des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone für die heimtückische Tötung aufgestellt hat.

5

3.

Die Ansicht des Schwurgerichts, beim Morde trete zu dieser an sich schon besonders verwerflichen Begehungsweise noch eine "besonders verwerfliche Einstellung zur Tat" - also wohl ein verwerflicher oder besonders verwerflicher Tatbeweggrund -, woran es hier fehle, widerspricht dem Gesetz. Der Bundesgerichtshof hat sie bereits abgelehnt und in der Entscheidung NJW 51, 204 ausgeführt, sei ein Mordmerkmal in äusserer und innerer Beziehung erfüllt, so dürfe der Richter von der Verurteilung nach§ 211 nicht deshalb absehen, weil ihm die Tat nach der Persönlichkeit des Täters als nicht verwerflich genug erscheine. In BGH 1 StR 296/52 vom 30. September 1952 (BGHSt 3, 184) ist weiter entschieden, die heimtückische Ausführung der Tötung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter aus nicht besonders verwerflichen, vielleicht sogar menschlich noch begreiflichen (weit nachfühlbaren) Beweggründen handle. Daran ist festzuhalten.

6

Die Begehungsmerkmale "heimtückisch" und "grausam" kennzeichnen besonders verwerfliche Begehungsweisen der vorsätzlichen Tötung und treten im § 211 grundsätzlich selbständig neben besonders verwerfliche, "niedrige" Beweggründe des Täters (Habgier, Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs). Zwar lässt sich nicht sagen, dass die Art des Beweggrunds des Täters die Beurteilung einer Tötung als "heimtückisch" niemals und unter keinen Umständen beeinflussen könne. Denn neben den äusseren Tatumständen, die die Beurteilung als Mord oder Totschlag beeinflussen, fordert mehr oder minder auch die Persönlichkeit des Täters mit seinen Verstandes- und Gemütskräften, Vorstellungen und Begehrungen Beachtung. Jedoch gilt dies nicht für alle Mordmerkmale in gleichem Maße, wie schon ihre Verschiedenartigkeit zeigt. So tritt bei den Begehungsweisen des Mordes, die das Gesetz als besonders verwerflich und deshalb als Mordmerkmale wertet, die Würdigung der Persönlichkeit des Täters regelmässig stark zurück; ihre Berücksichtigung beschränkt sich hier im allgemeinen auf die Frage nach der Kenntnis und dem Wollen der äusseren Tatmerkmale. Bei der Beurteilung der auf den Tatbeweggründen beruhenden Mordmerkmale steht sie dagegen gemäss deren Eigenart im Vordergrund, während sie wiederum bei der Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer andern Straftat oder mit gemeingefährlichen Mitteln kaum von Bedeutung sein kann. Bei den Begehungsweisen der Tötung hat sie nur ganz ausnahmsweise besonderes Gewicht, wie schon in OGHSt 1, 327 und 2, 391 angedeutet ist, ohne dass die Frage dort zu entscheiden war. Unter sehr seltenen Umständen mögen zwar vielleicht gewisse sittlich anerkennenswerte Beweggründe einer die Arg- und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausnützenden Tötung das Wesen der Heimtücke ausnahmsweise nehmen können. Aber so liegt es beim Angeklagten nicht. Seine Beweggründe, soweit das hier nicht ganz klare Urteil sie mitteilt, können als Tötungsbeweggründe sittlich und menschlich keinerlei Verständnis beanspruchen. Das Schwurgericht hält sie nur nicht für "besonders verwerflich". Das gehört aber auch nicht zum Begriff der heimtückischen Tötung, denn sonst wäre diese, wie die Revision mit Recht betont, nur aus festgestelltermaßen niedrigen oder "besonders verwerflichen" Beweggründen denkbar. Diese Auslegung würde dieGleichstellung der verwerflichen Begehungsweisen und Beweggründe im § 211 durch eine vom Gesetz nicht vorgesehene Häufung beider ersetzen.

7

Bei dieser Rechtslage kommt es auf den Grad der Verwerflichkeit der festgestellten Beweggründe des Angeklagten nicht an. Das Wesen der heimtückischen Tötung können sie der Tat nicht nehmen. Imübrigen wäre der Art., wie das Schwurgericht diese Beweggründe im Urteil bisher gewürdigt hat, aber auch keineswegs zuzustimmen. Indes kann das auf sich beruhen. Dass der Angeklagte zur Tatzeit erst 20 1/2 Jahre alt war, mag ihm die Bewältigung der ungewöhnlichen Lebenslage erschwert haben. Die Anwendung des § 211 kann das nach dem Gesetz aber nicht beeinflussen.

Richter
Mantel
Dr. Geier
Glanzmann
Jagusch