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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1984, Az.: IVa ZR 107/82

Begriff des Anerkenntnisses im juristischen Sprachgebrauch; Verjährung von Provisionsforderungen; Folgen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses; Folgen eines Schuldanerkenntnisses nach Eintritt der Verjährung; Voraussetzungen eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1984
Aktenzeichen
IVa ZR 107/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.04.1982

Prozessführer

Diplom-Volkswirt Hartmut K., K.,-W.-Ring ..., K.,

Prozessgegner

E.-K. GmbH & Co KG,
vertreten durch die E.-K. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dipl.-Kaufmann C., O. straße ..., K.,

Der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter
Dr. Zülch,
Dr. Schmidt-Kessel und
Dr. Zopfs
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. April 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt ein Sanatorium in der E. Als sie bei dem Bau des Sanatoriums Anfang der 70er Jahre in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, beauftragte sie den Kläger und den Zeugen E. mit der Beratung und Neukonzeption ihres Unternehmens. Im Jahre 1973 wurde beschlossen, das bereits vorhandene Kommanditkapital um ca. 10.000.000,00 DM aufzustocken. Bei der Vermittlung neuer Kommanditeinlagen und der Erhöhung bereits gezeichneter Kommanditanteile wirkte neben anderen Vermittlern auch der Kläger mit. Hierfür sollte er neben dem Honorar für seine gemeinsam mit dem Zeugen E. durchgeführte Beratungstätigkeit eine gesonderte Vermittlungsprovision erhalten, deren Höhe zwischen den Parteien streitig ist.

2

Nachdem der Kläger sein Beratungshonorar erhalten hatte, wandte er sich auch wegen seiner Vermittlungsprovisionen an die Beklagte. Diese sandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 17. April 1978 eine Aufstellung über die von ihm getätigten Vermittlungen zu; am Ende dieses Schreibens heißt es: "Wir bitten nunmehr um Rechnungslegung". Dieser Aufforderung kam der Kläger schließlich durch zwei Rechnungen vom 28. März 1979 über insgesamt 43.288,00 DM nach, die von den Mitteilungen der Beklagten ausgehen und Provisionssätze von 6,5 % für Neuzeichnungen und 5,5 % bei Beteiligungserhöhungen zugrunde legen. Die Beklagte verweigerte mit Schreiben vom 7. Mai 1979 Jegliche Zahlung, da die Provisionsforderungen verjährt seien.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Zahlung des Rechnungsbetrages von 43.288,00 DM. Die Beklagte beanstandet die Art und Weise der Provisionsberechnung des Klägers und wiederholt die Einrede der Verjährung.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hält die eingeklagte Forderung für verjährt. Der Anspruch unterliege nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährung. § 196 Abs. 2 BGB in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 finde keine Anwendung, weil die Vermittlung von Kommanditanteilen keinen Gegenstand des Handelsverkehrs darstelle und der Kläger somit nicht Handelsmakler (§ 93 HGB) und damit Kaufmann i.S. von § 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB sei. Die Verjährung habe mit dem Schluß des Jahres 1975 zu laufen begonnen und sei demgemäß Ende 1977 vollendet gewesen. Das in dem Schreiben der Beklagten vom 17. April 1978 liegende Anerkenntnis sei erst nach eingetretener Verjährung abgegeben worden; es sei infolgedessen - so meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Palandt/Heinrichs § 208 Anm. 3 (gemeint war offenbar die 41. oder eine frühere Auflage, vgl. jetzt 43. Auflage § 208 Anm. 1) - nicht mehr geeignet gewesen, diese zu "beseitigen".

6

Diese rechtliche Würdigung ist nicht erschöpfend. Der Ausdruck "Anerkenntnis" hat im juristischen Sprachgebrauch verschiedene Bedeutungen. Es ist zwischen dem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB, dem bestätigenden Anerkenntnis und dem - rein faktischen, nicht rechtsgeschäftlichen - Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB zu unterscheiden. Nur auf das letztgenannte Anerkenntnis bezieht sich die vom Berufungsgericht erwähnte Kommentarstelle. Daß ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis auch noch nach Eintritt der Verjährung abgegeben werden kann, ist allgemein anerkannt und wird auch von dem Kommentar von Palandt nicht in Zweifel gezogen (Palandt/Heinrichs BGB 43. Auflage § 222 Anm. 2). Das abstrakte Schuldanerkenntnis schafft einen neuen Schuldgrund, demgegenüber sich der Schuldner auf die Verjährung der ursprünglichen, dem Anerkenntnis zugrunde liegende Forderung nicht berufen kann. Auch aus einem bestätigenden Schuldanerkenntnis ergibt sich der Wille der anerkennenden Partei, auf die etwa bereits begründete Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn ihr das Bestehen der Einrede bei Abgabe des Anerkenntnisses bekannt war oder sie damit rechnete; ein solcher Verzicht ist zulässig und enthält keinen Verstoß gegen § 225 Satz 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.O. § 225 Anm. 1 c).

7

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird zwar im vorliegenden Fall nicht in Betracht zu ziehen sein. Dagegen könnte die Annahme eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses nahe liegen.

8

Das bestätigende Anerkenntnis setzt voraus, daß über das Bestehen der anerkannten Schuld vorher Streit oder zumindest subjektive Ungewißheit bestanden hat (BGHZ 66, 250, 255). Für dieses Erfordernis ergeben sich aus dem Parteivortrag mehrere Anhaltspunkte: Der Kläger war - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - wiederholt bei dem Versuch, zusammen mit der Beklagten die seines Erachtens Provisionspflichtigen Geschäfte zusammenzustellen, mit Arbeitsüberlastung und Terminschwierigkeiten vertröstet worden (vgl. dazu die unbestritten gebliebene Darstellung des Klägers auf Seite 3 der Klageschrift - Bl. 3 d.A. - sowie im undatierten Schriftsatz Bl. 25, 27 d.A.). Die Beklagte hatte sich, wie sie selbst vorträgt (Berufungsbegründung S. 2, Bl. 105 d.A.), mit dem Kläger überworfen. Sein Beratungshonorar hatte dieser 1976 einklagen müssen. Im Vorprozeß 4 O 356/76 hatte die Beklagte u.a. eingewendet, seine Tätigkeit sei von untergeordneter Bedeutung gewesen. Im Anerkenntnisschreiben vom 17. April 1978 heißt es gegenüber dem Versuch des Klägers, die Aufstellung der fraglichen Vermittlungen gemeinsam zu machen: "... ziehen wir es vor, auf Ihre Anwesenheit in unserem Haus zu verzichten". Ungewißheit bestand vor allem über die Höhe des Anspruchs; andernfalls wäre es nicht erforderlich gewesen, gemeinsam oder allein Aufstellungen als Grundlage für die Provisionsberechnung zu machen. Das Berufungsgericht wird tatrichterlich zu prüfen haben, ob diese Umstände die Annahme eines schuldbestätigenden Anerkenntnisses rechtfertigen.

9

II.

Durch die Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, seine erstmals in der Revisionsinstanz ausreichend substantiierte Behauptung, es seien genormte Kommanditbeteiligungen vermittelt worden, denen ein vorformulierter Gesellschaftsvertrag zugrunde lag, dem Tatrichter vorzutragen. Sollte das Berufungsgericht zum Ergebnis kommen, daß kein schuldbestätigendes Anerkenntnis abgegeben wurde, so wird es sich mit der umstrittenen und bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage auseinanderzusetzen haben, ob solche genormten Beteiligungen als "Gegenstände des Handelsverkehrs" im Sinne von § 93 HGB anzusehen sind, ob also insoweit eine Ausnahme von dem im Berufungsurteil auf Seite 8 unten zutreffend dargelegten allgemeinen Grundsatz zu machen ist (vgl. dazu einerseits Lutter in Festschrift Bärmann 1975, S. 605, 613 f; Baumbach/Duden/Hopt HGB 25. Auflage § 93 Anm. 1 Aa; andererseits Brüggemann in Großkommentar HGB 3. Aufl. § 93 Anm. 6; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 93 Anm. 7 a).

Dr. Hoegen
Dehner
Dr. Zülch
Dr.
Dr. Zopfs