Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1987, Az.: NotZ 5/87
Notarassessor; Zulassung; Bayern; Wehrdienst; Vorstufung; Gleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1987
- Aktenzeichen
- NotZ 5/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13240
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 102, 6 - 17
- NJW 1988, 825-827 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Vorstufung, wenn der "gediente" Notarassessor nach Prüfungsnote und Platzziffer nicht in den Prüfungsjahrgang vorrücken kann, dem er ohne Leistung des Wehr- oder Ersatzdienstes tatsächlich angehört hätte.
2. Die Regelung, daß bayerische Notarassessoren mit anrechenbaren Wehr- oder Ersatzdienstzeiten bei der Bewerbung um eine freie Notarstelle in einen früheren Prüfungsjahrgang "vorgestuft" werden können, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau.
3. Das in Bayern praktizierte Jahrgangsprinzip, nach dem Notariatsassessoren eines früheren Prüfungsjahrgangs bei der Vergabe von Notarstellen grundsätzlich Bewerbern aus nachfolgenden Prüfungsjahrgängen vorgehen, ist sachlich nicht zu beanstanden.
4. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, daß die bayerische Landesjustizverwaltung bei der Auswahl unter mehreren Notarassessoren desselben Prüfungsjahrgangs, die sich um dieselbe Notarstelle bewerben, in erster Linie auf die im zweiten Staatsexamen erreichte Prüfungsnote abstellt.
5. Ein bayerischer Notarassessor kann in einem Bewerbungsverfahren, in dem es um die Besetzung einer bestimmten Notarstelle geht, einen Anspruch auf Bestellung zum Notar und auf diese Stelle nicht daraus herleiten, daß er geltend macht, in einem früheren Bewerbungsverfahren um eine andere Notarstelle sei ihm ein Mitbewerber rechtswidrig vorgezogen worden.