§ 20 RDG - Gebühren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Für Einsätze und bei ungerechtfertigten Alarmierungen der Berliner Feuerwehr in der Notfallrettung und dem Notfalltransport werden Gebühren nach Maßgabe des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 284) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Entsprechendes gilt, wenn die Berliner Feuerwehr Krankentransporte durchführt. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe sind Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung nicht zu berücksichtigen, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Berliner Feuerwehr bedingt sind. Die zuständige Senatsverwaltung setzt die Gebühren im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen für den Rettungsdienst Senatsverwaltung fest. Die Berliner Feuerwehr weist hierzu ihre Kosten auf der Grundlage der Kosten- und Leistungsrechnung aus. Die Rechtsverordnung nach Satz 4 kann die Grundsätze der Gebührenerhebung und Gebührenberechnung festlegen. Insbesondere kann diese Vorgaben zu den einzubeziehenden Kosten und den für die Berechnung der Einzelgebühr zu berücksichtigenden Alarme (Divisor) beinhalten.
(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung über die Gebühren sind den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, der privaten Krankenversicherungen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die der Gebührenberechnung zu Grunde liegenden Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zur Stellungnahme innerhalb von drei Monaten zuzuleiten. Die Zustimmung der Verbände über die Höhe der Gebühren ist anzustreben.