Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1956, Az.: 2 StR 252/56
Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung; Bestellung eines Verteidigers nach Erhebung der Nachtragsanklage; Wiederholung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers in ihren wesentlichen Teilen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1956
- Aktenzeichen
- 2 StR 252/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 23.01.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 9, 243 - 245
- NJW 1956, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Anwesenheit in der Hauptverhandlung"
Verfahrensgegenstand
Notzucht u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ergibt sich die Notwendigkeit der Verteidigung erst während der Hauptverhandlung und wird nunmehr ein Verteidiger bestellt, so muß die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Verteidigers in ihren wesentlichen Teilen wiederholt werden.
Redaktioneller Leitsatz
Ergibt sich erst während der Hauptverhandlung die Notwendigkeit der Verteidigung, weil etwa eine Nachtragsanklage erhoben wurde, so ist ein Verteidiger zu bestellen. Die bisherige Hauptverhandlung ist dann in Anwesenheit des Verteidigers in ihren wesentlichen Teilen zu wiederholen.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 23. Januar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Notzucht und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, führt zum Erfolg.
Gegen den Angeklagten war das Hauptverfahren wegen eines Notzuchtversuchs und wegen einer Körperverletzung eröffnet worden. In der Hauptverhandlung vom 13. Januar 1956 wurde eine Nachtragsanklage gegen ihn erhoben wegen eines weiteren vollendeten Notzuchtverbrechens. Das Verhandlungsprotokoll ergibt, daß dem Angeklagten, der bis dahin keinen Verteidiger hatte, nach Hinweis auf die Nachtragsanklage Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wurde, daß er seine Zustimmung zur Einbeziehung der Nachtragsanklage in das Verfahren gab und nach Belehrung die Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragte. Hierauf wurde ein Beschluß verkündet, durch den die Nachtragsanklage in das Verfahren einbezogen, die Hauptverhandlung bis zum 16. Januar 1956, einem Montag, unterbrochen und dem Angeklagten gemäß § 141 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt wurde. In der Hauptverhandlung vom 16. Januar stellte der Verteidiger einen Vertagungsantrag und einen Antrag, der als Beweisermittlungsantrag abgelehnt wurde, sowie zwei weitere Beweisanträge, denen stattgegeben wurde. Es wurde sodann sogleich mit der Beweisaufnahme fortgefahren.
Auf diese Vorgänge stützt der Angeklagte mehrere Verfahrensrügen; er rügt die Verletzung der §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 und 243 StPO und macht geltend, schon vor Erhebung der Nachtragsanklage sei die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig gewesen, sodaß die gesamte vor Beiordnung des Verteidigers vorgenommene Hauptverhandlung hätte wiederholt werden müssen; jedenfalls sei aber § 243 StPO verletzt, weil der Angeklagte in Anwesenheit des Verteidigers zur Nachtragsanklage hätte vernommen werden müssen; dies sei unterblieben und alsbald mit der Beweisaufnahme fortgefahren worden; damit sei zugleich der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils. Mit dem sofort nach Erhebung der Nachtragsanklage gestellten Antrage des Angeklagten auf Bestellung eines Verteidigers wurde die Verteidigung notwendig im Sinne des § 140 StPO. Nunmehr gehörte der Verteidiger zu den Personen, deren auch nur zeitweise Abwesenheit in der Hauptverhandlung den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO bildet. Das hat zur Folge, daß alle wesentlichen Teile der Hauptverhandlung, wie Vernehmung des Angeklagten zur Person und Sache, Verlesung des Eröffnungsbeschlusses, Beweisaufnahme, wiederholt werden müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Einheit der Hauptverhandlung, zu deren gesamten Verlauf der Verteidiger Stellung zu nehmen berufen ist, Dazu ist er nicht in der Lage, wenn er, auch nur dem Teil der Hauptverhandlung nicht beigewohnt hat, während dessen die Notwendigkeit der Verteidigung noch nicht bestand- oder noch nicht erkannt worden ist. In diesem Sinne hatte bereits das Reichsgericht in dem nichtveröffentlichten Urteil 2 D 361/34 vom 23. April 1934 entschieden. Hiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Im Hinblick auf die weiteren Revisionsrügen sei darauf hingewiesen, daß auch in Fällen nicht notwendiger Verteidigung der Angeklagte über den Sachverhalt einer Nachtragsanklage gemäß § 243 StPO vernommen werden muß, und zwar nach deren Einbeziehung durch Gerichtsbeschluß. Diese Einbeziehung entspricht dem Eröffnungsbeschluß und seiner Verlesung (RGSt 66, 19, 21; Bay ObLG NJW 1953, 674). So wie dem Angeklagten nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses Gelegenheit gegeben werden muß, sich zur Sache zu äußern, damit das Gericht seine Einlassung erfährt und sich bei der Beweisaufnahme darauf einstellen kann, ist dies auch für den neuen, durch die Nachtragsanklage dem Gericht zur Aburteilung vorgelegten Sachverhalt notwendig.
Werner
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner