Bundesfinanzhof
Urt. v. 04.05.1994, Az.: X R 157/90
Ein Sammeldepot betreffende Wertpapiergeschäfte als Spekulationsgewinne im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b Einkommensteuergesetz (EStG)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 04.05.1994
- Aktenzeichen
- X R 157/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 18038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 195
Tatbestand
Hieraus errechnete das FG unter Einbeziehung des unstreitigen Spekulationsgewinns von 6 206,92 DM einen Gesamtverlust von . /. 1 800,19 DM. Wegen der weiteren Urteils begründung wird auf die Veröffentlichung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1991, 84 Bezug genommen.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zum einen sei der entscheidungserhebliche Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden: Ohne ersichtlichen Grund sei das FG davon ausgegangen, sämtliche Anschaffungen und Verkäufe seien innerhalb der Sechsmonatsfrist getätigt worden, und habe bei der Berücksichtigung der K-Aktien statt des ursprünglich von den Klägern angegebenen Kaufdatums, des 18. Dezember, den 19. Dezember 1985 angenommen. Zum anderen sei § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Ein kommensteuergesetzes (EStG) verletzt: Die Ablehnung der "Lifo-Methode" in Fällen der streitigen Art überlasse die Bestimmung des Besteuerungstatbestandes letztlich dem Steuerpflichtigen. Im übrigen bedürfe es nicht der Durchschnittsberechnung, wenn tatsächlich alle Vorgänge innerhalb der gesetzlichen Frist lägen. Sei dies nur zum Teil der Fall, müsse zeitlich zugeordnet werden; dann aber errechneten sich sowohl nach dem "Lifo-" als auch nach dem "Fifo-Verfahren" praktisch dieselben Ergebnisse wie nach der Durchschnittspreis- Schätzung des FG.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --): Einerseits verletzt die erstinstanzliche Entscheidung materielles Recht, weil sie nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen läßt, inwieweit der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Andererseits sieht sich der Senat im Hinblick auf § 118 Abs. 2 FGO nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen. -- Inwieweit außerdem formelles Recht verletzt ist, kann auf sich beruhen.
1.
Wertpapiergeschäfte, die ein Sammeldepot betreffen, führen zu Spekulationsgewinnen i. S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nur insoweit, als mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Sechsmonatsfrist liegen: Es muß der Art und der Stückzahl nach ausgeschlossen werden können, daß auch Wertpapiere erfaßt werden, die sich für einen längeren Zeitraum im Depot befanden. Für die tatbestandsmäßige Abgrenzung in solchen Fällen eignet sich weder die "Lifo-Methode" noch die "Fifo-Methode" (vgl. dazu näher: Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1993 X R 49/90, BFHE 173, 107).
Daß diese Kriterien auch für das FG maßgeblich waren, läßt sich der Begründung des angefochtenen Urteils nicht entnehmen. Unklar ist insbesondere, wie die Vorinstanz zu der (wertenden) Feststellung gelangen konnte, sämtliche noch streitigen Veräußerungsvorgänge seien innerhalb der gesetzlichen Frist getätigt worden. Das erscheint vor allem hinsichtlich des ersten Verkaufs der K-Aktien vom 19. Juni 1986 zweifelhaft. Der Senat kann diese Zweifel anhand der vom FG festgestellten Tatsachen nicht beseitigen, zumal unklar ist, nach welchem System der streitige Teil der Transaktionen ermittelt wurde, so daß dem Senat auch eventuelle Grenzen für den Entscheidungsrahmen (Fixierung des Klagebegehrens und des "Verböserungsverbots") und für die Möglichkeiten des Saldierens verborgen sind.
2.
Letztlich die gleichen Unsicherheiten gelten für die im Streitfall vorzunehmende Gewinnberechnung nach § 23 Abs. 4 EStG. Auch auf diese kann zutreffend weder das "Lifo-" noch das "Fifo-Verfahren" angewandt werden (erkennender Senat, a.a.O.).
3.
Das FG wird im zweiten Rechtsgang unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats in eine erneute Sach- und Rechtsprüfung eintreten, die sich sowohl auf die Frage erstreckt, welche Wertpapiergeschäfte im angefochtenen Steuerbescheid dem Grunde nach zutreffend erfaßt sind, als auch darauf, inwieweit dies der Höhe nach zu Recht geschah.