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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1997, Az.: 5 StR 220/97

Freiheitsberaubung im fahrenden Kraftfahrzeug; Ausnutzen vorangegangener Gewalthandlungen zur sexuellen Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1997
Aktenzeichen
5 StR 220/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 20051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 13.09.1996

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Prozessgegner

1. Peter Andreas S. geborener R. aus B., geboren am ... 1959 in Eisenhüttenstadt

2. Bernd B. aus B., geboren am ... 1959 in D.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. Juni 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte,
Richter Häger, Richter Nack, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten S.,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 1996 wird mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten S. betrifft,

    2. b)

      auf die Revision des Angeklagten B., soweit es diesen Angeklagten betrifft.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Vergewaltigung und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten S. hat es freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten S.. Die Revision des Angeklagten B. erstrebt die Aufhebung des Urteils. Beide Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden, haben Erfolg.

2

I.

1.

Der Angeklagte S. sprach am 4. April 1996 gegen 21.00 Uhr in B. die Prostituierte Solveig K. an und einigte sich mit ihr "über Preise für verschiedene Prostitutionsleistungen". Die Angesprochene "bestieg ... freiwillig" den Laderaum des Lastkraftwagens, mit dem die Angeklagten "für einige Tage" B. verlassen wollten. Im Laderaum, der mit einem Liegesofa sowie mit einer Chemietoilette ausgestattet war, hielt sich, versteckt hinter einem Vorhang, der Angeklagte B. auf. Von diesem wurde Solveig K. "unter seiner ihm bewußten und von ihm gewollten tatsächlichen Mitwirkung des Angeklagten S. an den Handgelenken gefesselt". Danach begab sich B. ins Führerhaus und fuhr los. "Sogleich" befreite S. das Opfer von den Handfesseln. "Auf der sich anschließenden Fahrt nach Amsterdam befriedigte die Zeugin K. Angeklagten S. oral". Nach einem Fahrerwechsel begab sich B. zu der Zeugin in den Laderaum. Solveig K. lag zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa und war weitgehend unbekleidet. B. legte sich neben sie und "streichelte sie ohne vorherige Vereinbarung eines Entgelts im Bereich der Brust und der Vagina. Alsbald danach vollzog der Angeklagte B. ohne weiteres Vorspiel bewußt und gewollt den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin K.."

3

Nach einem Aufenthalt in Amsterdam wurde die Zeugin K. auf der Rückfahrt im Laderaum des Lastkraftwagens "Opfer sexuell motivierter Mißhandlungen". Wer diese Mißhandlungen verübt hat, konnte die Kammer nicht feststellen.

4

2.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte B. der Freiheitsberaubung und der Vergewaltigung schuldig gemacht. Solveig K. war, wie der Tatrichter ausführt, mit den sexuellen Handlungen dieses Angeklagten nicht einverstanden. Sie duldete sie "unter dem Eindruck der vorausgegangenen Fesselung aus Angst vor erneuter körperlicher Gewalteinwirkung durch den Angeklagten B.. Der Angeklagte B. nahm letzteres, einschließlich des entgegenstehenden Willens der Zeugin K., billigend in Kauf." Die Freiheitsberaubung ist nach den weiteren Darlegungen des Landgerichts in Tatmehrheit mit Vergewaltigung verwirklicht, weil die Freiheitsberaubung "bereits längere Zeit beendet (war), als der Angeklagte die Zeugin K. vergewaltigte".

5

Den Angeklagten S. hat das Landgericht aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Freiheitsberaubung rechnet es ihm nicht zu, weil die Fesselung mit ihm vorher nicht nachweisbar vereinbart gewesen sei und weil der Angeklagte das Opfer von der Fesselung "sofort wieder befreite". Davon, daß der Angeklagte gegen den Willen des Opfers sexuelle Handlungen an diesem vorgenommen hat, oder daß er sich an sexuellen Handlungen durch B. in strafbarer Weise beteiligt hat, hat sich das Landgericht nicht überzeugen können, weil "große Teile des weiteren Geschehensablaufs ... im Nebel geblieben" seien.

6

II.

Dies hält auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten B. rechtlicher Prüfung nicht stand.

7

1.

Lückenhaft sind die Ausführungen des Landgerichts zur Freiheitsberaubung, die das Landgericht nur B. zur Last legt, obwohl nach den Feststellungen des Tatrichters auch S. an einer Fesselung mitgewirkt hat. Mit der Einlassung des Angeklagten B., nach der "nicht er, sondern der Angeklagte S. die Zeugin K. gefesselt" habe und der Aussage des Opfers, "sie sei vom Angeklagten B. gefesselt" und "vom Angeklagten S. dabei festgehalten" worden, setzt sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht auseinander. Darin liegt ein Erörterungsmangel. Daß der Angeklagte S. die Fesseln löste, als der Angeklagte B. mit dem Lastwagen davonfuhr, führt nicht ohne weiteres zur Beendigung der Freiheitsberaubung - wovon der Tatrichter allerdings ersichtlich ausgeht -, weil sich das Opfer nunmehr im fahrenden Kraftfahrzeug befand und sich deshalb aus eigener Kraft nicht mehr befreien konnte. Daß Solveig K. mit der Fahrt, nunmehr ohne Fesselung, einverstanden gewesen wäre, hat das Landgericht nicht festgestellt, es führt lediglich vermutend aus, das spätere Verhalten des Opfers in Amsterdam deute darauf hin, daß es sich "tatsächlich freiwillig in Gesellschaft der beiden Angeklagten befand."

8

2.

Bei dieser Sachlage liegt die Annahme des Landgerichts nahe, daß der Angeklagte B. den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt hat, wenn nämlich Solveig K. durch Gewalt - die in der Fesselung liegt und die möglicherweise noch fortwirkte - und durch die weitere - im Einsperren im fahrenden Kraftfahrzeug liegende, noch andauernde, - Gewaltanwendung (Laufhütte in LK 11. Aufl. § 177 Rdn. 6) zum Geschlechtsverkehr genötigt wurde. Nach den Feststellungen drängt sich aber darüber hinaus auf, daß der Angeklagte S. die nämlichen Gewalthandlungen genutzt hat, um das Opfer zur Duldung des Oralverkehrs, also zu einer Straftat nach § 178 StGB zu nötigen. Daß Solveig K. den Sexualkontakt mit B. mißbilligt, den mit S. aber gebilligt hätte, liegt eher fern. Die von der Strafkammer für möglich gehaltene spätere "Verbündung" von Solveig K. mit B. spricht nicht dafür, daß sie mit sexuellen Handlungen des S. einverstanden gewesen ist. Jedenfalls hätte das Landgericht zu der sich aufdrängenden Frage, ob neben B. auch S. Gewaltanwendung zu sexuellen Handlungen genutzt hat, Ausführungen machen müssen.

9

Das Fehlen solcher Ausführungen macht die gesamte Beweiswürdigung lückenhaft. Der Fehler wirkt sich zugunsten von S. aus. Die in sich unschlüssige Beweiswürdigung stellt aber auch den Schuldspruch gegen B. auf eine nicht tragfähige Grundlage. Deshalb müssen Freispruch und Verurteilung aufgehoben werden, um einer neuen Kammer die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt neu festzustellen. Dabei wird die Kammer auch den Anklagevorwurf gegen S. wegen Raubes, auf den sich der Freispruch ersichtlich auch bezieht (UA S. 19, 22, 38), zu bedenken haben und die Anklage insgesamt ausschöpfen müssen.

Laufhütte
Häger
Nack
Pfister
Gerhardt