Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.08.1971, Az.: 3 AZR 121/71
Kündigung; Beurlaubung; Probezeit; Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.08.1971
- Aktenzeichen
- 3 AZR 121/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 01.12.1970 - 8 Ca 162/70
- LAG Berlin 16.02.1971 - 3 Sa 131/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1971, 2166 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1971, 2217 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubt, so muß er sich während dieses Zeitraumes anderweitig erzielten Arbeitsverdienst anrechnen lassen, falls die Anrechnung nicht durch Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen ist (Bestätigung von BAG 15, 258 = AP Nr. 24 zu § 615 BGB).
2. Eine mit Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffene Wettbewerbsvereinbarung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, auch dann verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis noch während der Probezeit endet. Es steht den Parteien frei, vertraglich festzulegen, daß das Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft treten soll.
3. Fehlt einem Wettbewerbsverbot das berechtigte geschäftliche Interesse des Arbeitgebers oder fällt diese nachträglich weg, so kann sich der Arbeitgeber von seinen aus dem Wettbewerbsverbot folgenden Verpflichtungen nur unter den Voraussetzungen des § 75 a BBG befreien mit der Wirkung, daß er nach Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von seiner Zahlungspflicht frei wird.