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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.11.1964, Az.: 5 AZR 507/63

Mindergeschädigter; Zusatzurlaub; Schwerbeschädigtenzusatzurlaub; Gesetzliche Befristung; Beendigung der bestehenden Gleichstellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.11.1964
Aktenzeichen
5 AZR 507/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 14.08.1963 - 3 Sa 266/63

Fundstellen

  • DB 1965, 900 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1964, 1706 (Kurzinformation)
  • WA 1965, 90

Amtlicher Leitsatz

1. Zweck des seinem Wortlaut nach eindeutigen SchwbGÄndG Art 2 (Gesetz zur Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 03.07.1961 (BGBl 1, 1961, 857) ist es gewesen, den Mindergeschädigten nach SchwbG § 2 Abs. 1 (16.06.1953) den Übergang auf die neue gesetzliche Regelung, die einen Zusatzurlaub für Mindergeschädigte nicht mehr vorsieht, zu erleichtern und den Schwerbeschädigtenzusatzurlaub allmählich abzubauen.

2. Rechtstechnisch hat SchwbGÄndG Art. 2 eine gesetzliche Befristung zum Inhalt, die die Beendigung der bestehenden Gleichstellung mit Ablauf des 07.07.1963 bewirkt. Hieraus folgt, daß im Jahre 1963 für Mindergeschädigte von vornherein nur ein anteiliger bzw. verkürzter Schwerbeschädigtenzusatzurlaub entstanden ist.

3. Wird in einen Tarifvertrag eine gesetzliche Regelung übernommen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diese Verweisung lediglich der Klarstellung dient.

4. Eine Tarifnorm kann entgegen ihrem Wortlaut ausgelegt werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen nachträglich geändert haben und Sinn und Zweck eine vom Wortlaut abweichende Auslegung erfordern (Bestätigung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts 09.10.1956 3 AZR 643/54 = BAGE 3, 159 = AP Nr. 2 zu § 1 TVG Auslegung).