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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.10.1967, Az.: 4 AZR 451/66

Typischer Arbeitsvertrag; Nachprüfung durch Revisionsgericht; Vertragsbestimmung; Senderingenieur; Norddeutscher Rundfunk; Günstigere Abmachungen im Einzelarbeitsvertrag; Vertragliche Arbeitsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.10.1967
Aktenzeichen
4 AZR 451/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 30.09.1966 - 5 Sa 83/66

Fundstelle

  • DB 1968, 133-134 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein sogenannter typischer Arbeitsvertrag unterliegt der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

2. Eine Vertragsbestimmung, in der mit dem Angestellten eine Beschäftigung als Senderingenieur schriftlich vereinbart worden ist, wird dahin ausgelegt, daß die Parteien des Vertrages die Beschäftigung des Angestellten als die eines Senderingenieurs ansehen.

3. An einer solchen vertraglichen Vereinbarung muß sich der Arbeitgeber solange festhalten lassen, bis er mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln eine andere vertragliche Regelung herbeiführt.

4. Durch den Tarifvertrag für den Bereich der Technik im Norddeutschen Rundfunk vom 01.10.1964 sind die Normen des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer des Norddeutschen Rundfunks vom 09.10.1954 in der für den Norddeutschen Rundfunk am 01.01.1963 geltenden Fassung (MTV) teilweise abgelöst worden.

5. Die neue tarifliche Regelung vom 01.10.1964 konnte jedoch günstigere Abmachungen im Einzelarbeitsvertrag nicht beseitigen. Denn grundsätzlich gehen günstigere Abmachungen im Arbeitsvertrag tariflichen Abmachungen, die nur Mindestbedingungen enthalten, vor. Dabei ist es auch unerheblich, ob solche günstigeren Abmachungen in sogenannten typischen Arbeitsverträgen getroffen worden sind.

6. Ob ein Tarifvertrag eine lediglich durch gleichlautende Arbeitsverträge geschaffene, einer tariflichen Ordnung vorhergehende einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer eines Betriebes unmittelbar und zwingend ablösen kann, selbst wenn der für den Betrieb oder das Unternehmen abgeschlossene und wirksam gewordene Tarifvertrag die vertraglichen Arbeitsbedingungen verschlechtert, bleibt dahingestellt.