Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1955, Az.: II ZR 305/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 305/55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1957, 234-235
Prozessführer
der Firma E. & L. in H., G.,
Prozessgegner
die Firma A.S. D., vertreten durch ihren Direktor Kai N. in K./Dänemark, S.,
Amtlicher Leitsatz
Die Klage auf Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils ist kein Akt der Zwangsvollstreckung. Die Kosten und Zinsen, die im ausländischen Urteil zuerkannt sind, sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Für die Kosten gilt hiervon dann eine Ausnahme, wenn sie im ausländischen Urteil ziffernmässig entweder allein oder neben der Hauptforderung genannt sind.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 8. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Nörr
beschlossen:
Tenor:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für alle Instanzen auf 14.891,58 DM festgesetzt.
Gründe:
Durch Urteil des See- und Handelsgerichts in Kopenhagen vom 8. Februar 1952 ist die Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin 13.797 DM mit 6 v.H. jährlicher Zinsen seit dem 30. August 1950 und 1.500 dKr Kosten zu zahlen. Durch Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofs vom 26. Mai 1952 sind die von der Beklagten für die von ihr eingelegte und wieder zurückgenommene Berufung zu zahlenden Kosten auf 300 dKr festgesetzt worden. Mit der vorliegenden, am 6. Dezember 1952 zugestellten Klage betreibt die Klägerin die Vollstreckbarkeitserklärung der beiden Entscheidungen. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist am 12. November 1954, ihre Revision am 2. Mai 1955 eingegangen.
Bei der Bemessung des Streitwerts bleiben Zinsen und Kosten nach § 4 Abs. 1 Halbs 2 ZPO unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Zu den Kosten im Sinne dieser Vorschrift gehören nach ständiger Praxis (vgl. Stein-Jonas-Schönke II, 3 zu § 4 ZPO) auch solche Kosten, die aus Anlaß des der Klage zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts entstanden sind. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Vorschrift ist aber, daß diese Kosten als Nebenforderung geltend gemacht werden. Die Regelung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger die Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Entscheidung nach § 722 ZPO fordert. In diesem Falle hängt die Einrechnung der Kosten in den Streitwert davon ab, ob sie in der ausländischen Entscheidung wirklich als Nebenforderung behandelt sind. Diese Frage ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Kosten, wie es für die Entscheidung des dänischen Obersten Gerichtshofs zutrifft, den einzigen Gegenstand der Entscheidung bilden, für den Vollstreckbarkeit beantragt wird. Dasselbe gilt, wenn der Betrag der Kosten mit der Hauptforderung in einer Summe zusammengefaßt ist, wie das Reichsgericht im Urteil vom 12. Juni 1900 (VII 74/1900, Gruch 45, 1125) für die Frage der Zulässigkeit der Revision entschieden hat, es gilt aber auch dann, wenn der Betrag der Kosten, zu deren Zahlung der Beklagte verurteilt ist, in der ausländischen Entscheidung neben der Hauptsumme ziffernmäßig besonders angegeben ist. Das trifft für das Urteil vom 8. Februar 1952 zu. Deshalb müssen auch in einem solchen Falle die zuerkannten Kosten nicht als Nebenforderung, sondern als Bestandteil der Hauptforderung behandelt werden.
Die Zinsen sind dagegen in dem Urteil vom 8. Februar 1952 deutlich erkennbar als Nebenforderung behandelt. Sie sind zwar nach § 15 Abs. 2 GKG bei der Festsetzung des Streitwerts im Verfahren der Zwangsvollstreckung mitzurechnen, aber die hier zur Entscheidung stehende Klage aus § 722 ZPO ist trotz ihrer Aufnahme in das Achte Buch der Zivilprozeßordnung kein Akt der Zwangsvollstreckung, sondern sie dient nur zu deren Vorbereitung.
Der Kostenbetrag von 1.800 dKr ergibt bei Umrechnung nach dem damaligen Mittelkurs von 60,81 einen Wert von 1.094,58 DM, also mit der Urteilssumme insgesamt 14.891,58 DM.
Es erscheint bei der gegebenen Sachlage angemessen, den Streitwert nach § 18 GKG für alle Rechtszüge festzusetzen.