Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1987, Az.: BVerwG 7 C 24.85
Kirchenrecht; Subventionen; Unternehmen von Religionsgemeinschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 24.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12704
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 24.02.1983 - AZ: 1 K 246/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.03.1984 - AZ: 4 A 1517/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- KirchE 1993, 133 - 138
- NVwZ 1987, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob gewerbliche Unternehmen von Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status von einer Subvention ausgeschlossen werden dürfen, die nach der dazu erlassenen Vergaberichtlinie an kleine und mittlere Unternehmen des produzierenden Gewerbes unter Ausschluß von Unternehmen im Besitz der "öffentlichen Hand" gewährt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. März 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen zur Herstellung von Reformnahrungsmitteln, begehrt von der Beklagten für das Jahr 1981 einen Zuschuß nach der vom Bundesminister für Wirtschaft erlassenen "Richtlinie 1981 für die Gewährung von Zuschüssen aus Haushaltsmitteln des Bundesministers für Wirtschaft (BMWi) an kleine und mittlere Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu Aufwendungen für das in Forschung und Entwicklung tätige Personal (Richtlinie FuE-Personal)". Nach Nr. 2.1 dieser Richtlinie werden nur solche Unternehmen gefördert, deren Jahresumsatz im Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre weniger als 150 Mio. DM betrug. Nicht antragsberechtigt sind ferner Unternehmen, die im unmittelbaren oder mittelbaren Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer Unternehmen stehen, die ihrerseits jeweils mehr als 150 Mio. DM Jahresumsatz haben; Beteiligungen der öffentlichen Hand stehen dabei Beteiligungen von Unternehmen mit mehr als 150 Mio. DM Umsatz gleich.
Der Bundesminister für Wirtschaft lehnte unter Bezugnahme auf diese Vorschrift den Antrag der Klägerin auf die Gewährung eines Förderungsbetrages in Höhe von 134.392 DM durch Bescheid vom 16. Dezember 1981 ab, weil die Klägerin im mittelbaren Besitz der öffentlichen Hand stehe. Ihr einziger Gesellschafter, der "H. V. der S.-T.-A. (RV)" habe die Gemeinschaften der S.-T.-A. in Deutschland zu Mitgliedern, die ihrerseits sämtlich die Stellung von öffentlich-rechtlichen Körperschaften hätten. Damit gehöre die Klägerin nicht zu dem durch das Förderungsprogramm allein angesprochenen Bereich der Privatwirtschaft.
Die Klägerin hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, daß Religionsgemeinschaften nicht in den Bereich der "öffentlichen Hand" im Sinne der Richtlinie FuE-Personal fielen, weil sie weder als Träger mittelbarer Staatsverwaltung angesehen werden könnten noch in die Staatsorganisation eingegliedert seien; damit scheide eine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus. Dies gelte jedenfalls für solche Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status, die auf die Befugnis zur Erhebung von Kirchensteuern verzichtet hätten, wie dies bei ihr der Fall sei.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. In seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Urteil geht das Berufungsgericht davon aus, die Praxis der Beklagten, Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status als Teil der öffentlichen Hand von der Förderung auszuschließen, verletze weder das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG noch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt; sie ist insbesondere der Auffassung, daß die Möglichkeit der Steuererhebung es nicht rechtfertige, die von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften beherrschten Unternehmen von der Förderung auszuschließen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen;
sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht.
Das Berufungsgericht meint, Sinn der Richtlinie FuE-Personal sei es, die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen zu stärken; von daher bestehe keine Notwendigkeit, solche Firmen in die Förderung einzubeziehen, die notfalls auf die Finanzkraft eines hinter ihnen stehenden Großunternehmens zurückgreifen könnten. Der Staat, aber auch die in den Staat eingegliederten Verbände verfügten über finanzielle Reserven, auf die ein kleines oder mittleres Unternehmen regelmäßig nicht zurückgreifen könne; demgemäß behandle die Richtlinie derartige öffentlich-rechtliche, dem Staat inkorporierte Verbände wie Großunternehmen. Da die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften kraft des ihnen eingeräumten Besteuerungsrechts ebenfalls über Finanzierungsmöglichkeiten verfügen könnten, die privaten Unternehmen nicht gegeben seien, und außerdem noch in vielfacher Weise vom Staat finanziell gefördert würden, habe die Beklagte solche Körperschaften hinsichtlich der Subventionsvergabe dem Bereich der öffentlichen Hand im Sinne der Richtlinie FuE-Personal zuordnen dürfen.
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision. Sie ist der Auffassung, daß die Gewährung der hier in Rede stehenden Subventionen an Religionsgemeinschaften nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob es sich um solche mit öffentlich-rechtlichem Status handele oder nicht; auf eine solche Differenzierung laufe aber der Ansatz des Berufungsgerichts hinaus.
Die Bedenken der Revision greifen nicht durch. Es mag auf den ersten Blick nicht ohne weiteres einleuchten, daß Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status bei der hier streitigen Subventionsvergabe anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften gleichgestellt werden. Denn Religionsgemeinschaften werden durch die Verleihung eines solchen Status nicht in den Staat eingegliedert (vgl. BVerfGE 53, 366 [BVerfG 25.03.1980 - 2 BvR 208/76] <387>), sie sind weder unmittelbar noch mittelbar Träger staatlicher Aufgaben. Auch mag es überraschen, daß die Richtlinie FuE-Personal mit der Erwähnung von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist, zwar die Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlichem Status anspricht, die Unternehmen in der Hand von privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften aber nicht ausdrücklich von der Förderung ausschließt. Gleichwohl, steht diese Abgrenzung der Förderungsberechtigung nicht in Widerspruch zu Art. 3 GG.
Daß das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht verletzt ist, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt... Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt nur vor, wenn die Sonderbehandlung ihren Grund in einem der dort aufgeführten Merkmale hat (BVerfGE 59, 128 [BVerfG 16.12.1981 - 1 BvR 898/79] <157>; Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 - 1 BvL 8 und 16/84 - Urteilsabdruck S. 40 ff.). Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. Anknüpfungspunkt für den Förderungsausschluß ist der rechtliche Status der Unternehmensträger, nicht der Glauben oder die religiöse Anschauung der Mitglieder der Religionsgemeinschaft, in deren Hand das Unternehmen steht.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der Förderungsberechtigung kann sich auf sachliche Erwägungen stützen und ist deshalb nicht willkürlich. Das gilt sowohl für die Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts als auch für die - nach der Richtlinie jedenfalls nicht ausgeschlossene - Ungleichbehandlung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Religionsgemeinschaften.
Das Berufungsgericht rechtfertigt die Gleichstellung von Unternehmen in der Hand öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften mit solchen des Staates und seiner Verbände mit der Überlegung, daß ein Förderungsausschluß bei Unternehmen, an denen der Staat oder ein ihm inkorporierter Verband beteiligt ist, wegen deren besonderer Finanzkraft gerechtfertigt sei; eine vergleichbare Finanzkraft wiesen - im Hinblick auf ihr Steuererhebungsrecht - auch die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften auf. Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Gemeinschaften der S.-T.-A in Deutschland hätten auf das mit ihrem öffentlich-rechtlichen Status verbundene Recht der Steuererhebung verzichtet. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß dieser Umstand nicht geeignet ist, die Rechtsposition der Klägerin hinsichtlich der begehrten Förderung zu stärken. Es ist Sache der Religionsgemeinschaft, ob sie ein ihr vom Staat eingeräumtes Vorrecht ausüben will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann sie daraus keinen Anspruch herleiten, ihr eine Förderung zu gewähren, von der die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ansonsten ausgeschlossen sind.
Ob Steuererhebungsrecht und Finanzkraft Merkmale sind, die für sich allein die Gleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit den Verbänden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung und die Ungleichbehandlung mit den privatrechtlichen Religionsgemeinschaften rechtfertigen, kann aber letztlich offenbleiben. Denn entscheidend sind nicht Steuererhebungsrecht und Finanzkraft als solche, sondern die Gründe, aus denen die Rechtsordnung Religionsgemeinschaften - unter bestimmten Voraussetzungen - den öffentlich-rechtlichen Status und mit ihm das Steuererhebungsrecht zuerkennt.
Auch für den Förderungsausschluß der Unternehmen in der Hand der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung ist deren Finanzkraft nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Entscheidend ist vielmehr, daß diese Unternehmen nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie FuE-Personal nicht zu dem Bereich des produzierenden Gewerbes gehören. Teilweise dienen sie in privatrechtlichen Formen mittelbar öffentlichen Zwecken. Soweit sie sich aber rein "fiskalisch" betätigen, sollen sie aus ordnungspolitischen Gründen nicht noch zusätzlich durch staatliche Subventionen als Wettbewerber in einem privatrechtlich strukturierten Markt gestärkt werden. Da sie im Sinne der Richtlinie nicht zum produzierenden Gewerbe gehören, sind sie - folgerichtig - von der Förderung ausgeschlossen.
Die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften stehen dem Bereich des produzierenden Gewerbes ebenfalls fern. Sie diesem Bereich zuzurechnen, stünde nicht nur in Widerspruch zu ihrem Selbstverständnis, sondern auch zu den Gründen, aus denen ihnen der öffentlich-rechtliche Status zuerkannt wird. Mit der Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status erkennt der Staat die besondere Bedeutung einer Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr öffentliches - nicht gewerblich geprägtes - Wirken in der Gesellschaft an. Der Status darf gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV nur einer Religionsgesellschaft verliehen werden, die durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bietet. Der somit auf ihre herausragende gesellschaftliche Bedeutung zurückzuführende öffentlich-rechtliche Status und die damit verbundenen Vorrechte prägen hiernach die Rechtsstellung der so hervorgehobenen Religionsgemeinschaften in der staatlichen Rechtsordnung in einer Weise, die es rechtfertigt, sie bei der Frage der Förderung des produzierenden Gewerbes den öffentlich-rechtlichen Körperschaften der unmittelbaren und der mittelbaren Staatsverwaltung gleichzustellen, zumal da sie, ebenso wie diese, nicht darauf angewiesen sind, die für ihre Zwecke und Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel durch eine Beteiligung als Wettbewerber am Markt aufzubringen oder sich über Beteiligungsgesellschaften zu finanzieren. Denn wegen des ihnen gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 6 WRV zustehenden Besteuerungsrechts, das die Verpflichtung des Staates zur Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen einschließlich der Möglichkeit zwangsweiser Betreibung einschließt (vgl. BVerfGE 44, 37 <57>), haben sie die Möglichkeit, sich eine ausreichende finanzielle Basis zu verschaffen, um ihren Aufgaben in der Gesellschaft nach Maßgabe ihres eigenen Selbstverständnisses nachzugehen.
Die besondere Bedeutung, die diese Religionsgemeinschaften im öffentlichen Leben und damit auch für die staatliche Rechtsordnung besitzen und die der Staat durch die Verleihung des öffentlich-rechtlichen Status anerkennt, schließt zugleich den Vorwurf aus, sie würden bei der Wirtschaftsförderung willkürlich schlechter behandelt als die privatrechtlichen Religionsgemeinschaften. Es kann hier offenbleiben, ob Unternehmen in der Hand privatrechtlicher Religionsgemeinschaften tatsächlich Förderung nach der Richtlinie FuE-Personal erhalten haben, was von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verneint worden ist mit dem Hinweis, ein entsprechender Antrag sei noch nicht gestellt worden. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, Religionsgemeinschaften ohne Körperschaftsstatus seien nicht von der Förderung ausgeschlossen (Urteilsabdruck S. 8), ist wohl eher als Wiedergabe des Inhalts der Richtlinie, die einen solchen Ausschluß nicht ausdrücklich vorsieht, denn als tatsächliche Feststellung erfolgter Förderung zu verstehen. Ein Gleichheitsverstoß ist weder in dem einen och in dem anderen Falle gegeben. Es verstieße nicht gegen den Gleichheitssatz, hinsichtlich der Wirtschaftsförderung alle Religionsgesellschaften - öffentlich-rechtliche und privatrechtliche - gleichzubehandeln und deren Unternehmen von der Förderung auszuschließen. Denn es wäre nicht sachwidrig, wenn der Staat darauf abstellte, daß die Religionsgemeinschaften - öffentlich-rechtliche und privatrechtliche - es nicht als ihre erstrangige Aufgabe ansehen, sich im produzierenden Gewerbe zu betätigen. Aber auch für den Fall, daß Unternehmen in der Hand privatrechtlicher Religionsgesellschaften tatsächlich gefördert worden sind, liegt in der Ablehnung der Förderung der Klägerin kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Wie bereits dargelegt, sind die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung mit Vorrechten ausgestattet, die sie regelmäßig auch finanziell unabhängiger machen als privatrechtliche Gemeinschaften. Daher ist es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt, den ihnen zuzurechnenden gewerblichen Unternehmen eine Förderung zu verweigern, die vergleichbaren Unternehmen der privatrechtlichen Religionsgesellschaften gewährt wird; letztere stehen, soweit es um den Bereich wirtschaftlicher Betätigung geht, ebenso wie die Weltanschauungsgemeinschaften den Vereinen und Gesellschaften des privaten Rechts näher, deren wirtschaftliche Unternehmen ebenfalls nach der Richtlinie FuE-Personal nicht von einer Förderung ausgeschlossen sind.
Hinzuweisen ist schließlich darauf, daß die Beklagte nicht nur über verhältnismäßig wenige Einzelfälle, sondern über eine große Zahl von Anträgen, die von ihr auf etwa 10.000 beziffert worden sind, zu entscheiden hat und aus diesem Grunde auf praktikable Richtlinien angewiesen ist. Selbst wenn es vom Zweck der Förderung her gesehen angebracht gewesen wäre, alle Unternehmen in der Hand von Religionsgemeinschaften - öffentlich-rechtliche wie privatrechtliche - von der Förderung auszuschließen, so macht das die Abgrenzung der Förderungsfähigkeit nach dem rechtlichen Status noch nicht rechtswidrig. Zu entscheiden, ob ein Verein oder eine Gesellschaft eine Religionsgemeinschaft ist oder nicht, kann im Einzelfall sehr schwierig sein. Der öffentlich-rechtliche Status eines Rechtssubjekts läßt sich demgegenüber ohne Schwierigkeiten feststellen. Diesen Status zum Kriterium des Förderungsausschlusses zu nehmen, ist um so weniger bedenklich, je weniger die Fälle der Zahl und der Größenordnung nach ins Gewicht fallen, in denen Unternehmen in der Hand privatrechtlicher Religionsgemeinschaften für eine Förderung in Betracht kommen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 134.392 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Bardenhewer