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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.2020, Az.: 2 StR 453/19

Vollstreckung eines Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.2020
Aktenzeichen
2 StR 453/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 18821
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:040320B2STR453.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 15.05.2019 - AZ: 601 Js 1/19 63 KLs 6/19

Verfahrensgegenstand

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zehn Monate und zwei Wochen der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Vollziehung der Maßregel zu vollstrecken sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass elf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.

2

Das Rechtsmittel führt nur zu einer Korrektur der Anordnung über den Vorwegvollzug, die der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen kann; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Bei Berücksichtigung einer voraussichtlichen Therapiedauer von neun Monaten bis zum Erreichen des Halbstrafenzeitpunkts gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB verbleiben für den Vorwegvollzug zehn Monate und zwei Wochen und nicht elf Monate, von denen das Landgericht ausgegangen ist.

4

Eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen Änderung des angefochtenen Urteils geführt hat.

Franke
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt