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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.11.2025, Az.: B 4 AS 3/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.11.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 3/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 29865
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:251125BB4AS325BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 26.03.2024 - AZ: S 1 AS 59/23
LSG Hessen - 05.12.2024 - AZ: L 6 AS 179/24

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass fällige unterkunftsbezogene Verpflichtungen aus Zeiträumen, in denen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen worden sind, keine vom Jobcenter zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II darstellen können.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2024 - L 6 AS 179/24 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund der Entscheidung des LSG, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme eines Drittels der Kosten der Zwangsräumung einer von ihm zuvor bewohnten Wohnung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

4

Dies gilt zunächst hinsichtlich § 22 Abs 1 SGB II. Nach den für das BSG bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des SG, welche sich das LSG durch Bezugnahme nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich zu eigen gemacht hat, entstanden die vom Kläger geltend gemachten Kosten nicht während seines Leistungsbezugs beim Beklagten, sondern zu einem vor der Antragstellung liegenden Zeitpunkt. Insoweit ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt, dass unterkunftsbezogene Verbindlichkeiten jedenfalls dann als Schulden anzusehen sind, wenn sie sich auf fällige Verpflichtungen aus Zeiträumen beziehen, in denen keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen worden sind. Es handelt sich dann nicht um vom Jobcenter zu übernehmende tatsächliche Aufwendungen nach § 22 Abs 1 SGB II(BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 52/21 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 122 RdNr 15).

5

Hinsichtlich einer Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II(idF vom 13.5.2011; zum Geltungszeitraumprinzip vgl BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 78 RdNr 15 mwN) ist ebenfalls nicht erkennbar, dass sich aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Bereits nach dem Wortlaut des § 22 Abs 8 SGB II können Schulden nur dann übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (vgl hierzu auch BSG vom 13.7.2022 - B 7/14 AS 52/21 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 122 RdNr 12 f; vgl zum Vorhandensein alternativen Wohnraums iS des § 22 Abs 5 SGB II aF BSG vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 29).

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Mit der Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 153 Abs 3 und 4 SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) hatte sich der Kläger einverstanden erklärt. Auch könnte ein Prozessbevollmächtigter eine Verletzung von § 136 Abs 1 Nr 6, Abs 2 Satz 2 SGG wegen fehlender Entscheidungsgründe nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, weil das LSG in seinen Entscheidungsgründen teilweise auf diejenigen des SG verwiesen hat. Dies ist einem LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich gestattet, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Hiervon hat das LSG vorliegend Gebrauch gemacht (vgl BSG vom 7.6.2024 - B 4 AS 182/23 BH - juris RdNr 8).

8

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG für unzutreffend erachtet, stellt als solches keinen Revisionszulassungsgrund dar.

9

2. Die vom Kläger persönlich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.