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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 26.03.1973, Az.: 3 AZB 11/73

Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels; Wirksamkeit; Mitteilung an den Rechtsmittelkläger; Form; Rechtsanwalt; Büroangestellte; Delegierung; Überwachungspflicht; Verschulden; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.03.1973
Aktenzeichen
3 AZB 11/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10162
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mannheim 17.01.1973 - 6 Sa 124/72

Fundstellen

  • AP Nr 27 zu § 519 ZPO
  • DB 1973, 926 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels wird nur wirksam, wenn sie dem Rechtsmittelkläger vor Ablauf der Begründungsfrist bekanntgegeben wird, was formlos -- z. B. mündlich, telefonisch, schriftlich -- geschehen kann. Es genügt nicht, daß der Richter die Verlängerungsverfügung in den Geschäftsgang gegeben hat.

2. Ein Rechtsanwalt darf, ohne daß ihm das zum Verschulden im Sinne von § 232 Abs. 2, § 233 ZPO gereicht, zuverlässiges und geschultes Büropersonal damit beauftragen, beim Gericht nachzufragen, ob seinem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Rechtsmittelbegründung entsprochen worden ist; eine Erkundigung durch den Rechtsanwalt persönlich ist nicht erforderlich.