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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.11.1996, Az.: AnwZ (B) 11/96

Überschreitung der Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen Tätigkeit; Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft ; Das für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Verfahren; Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bemessung der Eignung als Anwalt nach der Gesamtpersönlichkeit; Ausschluss der Berücksichtigung einer Bestrafung im Zulassungsverfahren nach Tilgung der Bestrafung im Bundeszentralregister; Missbrauch einer Berufsbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1996
Aktenzeichen
AnwZ (B) 11/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 22817
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 132-133 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

(Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Prozessführer

Regierungsdirektors a.D. Dr. jur. Dietrich B. H.straße ..., G.

Prozessgegner

Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm, O., H.
vertreten durch ihren Präsidenten

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 18. November 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Geiß,
die Richter Dr. van Gelder, Dr. Fischer und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1995 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am ... 1935 geborene Antragsteller war - nachdem er zuvor u.a. als Regierungsdirektor im Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit tätig war von 1976 bis 1986 Rechtsanwalt und bei dem Amtsgericht Gummersbach und dem Landgericht Köln zugelassen.

2

1979 verhängte das Ehrengericht gegen ihn die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 8.000,- DM, weil der Rechtsanwalt in einer Vielzahl von Fällen die "Grenzen einer der Interessenvertretung dienenden anwaltlichen Tätigkeit absolut in nicht zu billigender Form weit überschritten" und in drei Fällen unmittelbar Kontakt zu anwaltlich vertretenen Prozeßgegnern aufgenommen hatte. 1983 wurden gegen den Antragsteller die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von 14.000,- DM verhängt. Auch diesem Verfahren liegen im wesentlichen Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot (20 Fälle) zugrunde. Der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren wurde durch Beschluß des Ehrengerichts vom 25. Februar 1993 als unbegründet verworfen.

3

1984 wurde der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Ausschließung wurde mit dem Urteil des Senats vom 29. Dezember 1986 - AnwSt (R) 17/86 - rechtskräftig. Gegenstand dieses Verfahrens waren wiederum überwiegend Verunglimpfungen von Richtern, Anwälten und Parteien. Der Antrag auf Wiederaufnahme auch dieses Verfahrens blieb ebenso wie die gegen die Senatsentscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde erfolglos (Senatsentscheidung vom 25. März 1991 AnwSt (B) 27/90, 1 BvR 1386/86).

4

Gegen die Anträge des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 3. Dezember 1987 und vom 22. Januar 1989 hat die Rechtsanwaltskammer jeweils (u.a.) den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung wurden ebenso wie die gegen die Entscheidungen des Ehrengerichtshofs eingelegten sofortigen Beschwerden durch die Entscheidungen des Senats vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 und vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 52/89 zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden hatten keinen Erfolg (1 BvR 122/89 und 1 BvR 131/90). Ein weiterer Antrag auf Wiederzulassung vom 19. März 1990 ist unter Berufung auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO zurückgewiesen worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg (Senatsentscheidung vom 25. Februar 1991 - AnwZ (B) 79/90).

5

Mit Antrag vom 28. November 1994 hat der Antragssteller erneut um Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Meinerzhagen und dem Landgericht Hagen nachgesucht. Mit Gutachten vom 22. März 1995 hat die Antragsgegnerin wiederum den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht. Dagegen hat der Antragsteller den Anwaltsgerichtshof mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angerufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und festgestellt, daß der in dem Gutachten bezeichnete Versagungsgrund vorliegt. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

6

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) aber nicht begründet.

7

1.

Ob die von dem Antragsteller bemängelten Verfahrensfehler in dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegen haben (fehlerhafte Gerichtsbesetzung, unzureichende Akteneinsicht), kann dahinstehen. Der beschließende Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verantwortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an.

8

2.

Das Gesetz hat die Prüfung des für die Entscheidung über ein Zulassungsgesuch erheblichen Tatbestands dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer übertragen. Sein Gutachten bildet die Grundlage auch für die Prüfung im anwaltsgerichtlichen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Verfahren keinen wesentlich anderen Tatbestand zum Gegenstand der Entscheidung machen als denjenigen, der dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zugrundeliegt, wenn es auch nicht gehindert ist, die den Sachverhalt in seinem wesentlichen Gehalt nicht verändernden Tatsachen, die erst im Laufe des Verfahrens eingetreten oder bekannt geworden sind, in die gerichtliche Prüfung und Entscheidung einzubeziehen (vgl. Senatsbeschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 20/62, EGE 7, 110; Senatsbeschluß vom 11. Februar 1974 - AnwZ (B) 8/73, EGE 13, 5; Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78, Senatsbeschluß v. 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 7/94). Die wesentliche Bedeutung, die danach dem Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zukommt, erfordert eine hinreichende Konkretisierung des Sachverhalts, in dem der angenommene Versagungsgrund erblickt wird. Diesen Anforderungen wird das hier vorliegende Gutachten noch gerecht, das auf die gegen den Antragsteller bis zur Zeit der Antragstellung erhobenen, jedenfalls knapp umschriebenen strafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Vorwürfe verweist. Daß insoweit nur erwiesene Vorwürfe in Betracht kommen, bedurfte keiner weiteren Erörterung.

9

3.

Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht angenommen, daß dem Antrag des Antragstellers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegensteht.

10

a)

Danach ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung unter Berücksichtigung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblicher Umstände - wie etwa Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230; Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 45/94).

11

b)

Diese Voraussetzungen liegen auch jetzt noch vor.

12

Der Antragsteller ist - wie der Senat schon in seinem Beschluß vom 12. Dezember 1988 - AnwZ (B) 39/88 ausgeführt hat - zum damaligen Zeitpunkt zu Recht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. An dieser Bewertung des dem Ausschlußurteil zugrundegelegten Sachverhalts hält der Senat aufgrund eigener Prüfung der den Senat nicht bindenden Feststellungen der rechtkräftig abgeschlossenen gerichtlichen Entscheidung im Ausschlußverfahren fest. Der Beschluß des Bundesverfassungsgericht vom 14. Juli 1987 (1 BvR 537/81 u.a. = NJW 1988, 191 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) führt zu keiner Änderung. Auch danach sind nach Inhalt und Form strafbare Beleidigungen, die nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind, und die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder neben der Sache liegende Herabsetzungen, zu denen andere Beteiligte keinen Anlaß gegeben haben, weiterhin als Berufspflichtverletzungen zu beanstanden. Diese Voraussetzungen erfüllten die im Ausschlußverfahren festgestellten Äußerungen. Ob dies auch für alle in den vorangegangenen ehrengerichtlichen Verfahren festgestellten Verletzungen des Sachlichkeitsgebots gilt - das Ehrengericht hatte dies im Wiederaufnahmeverfahren für einige Äußerungen offengelassen - kann dahinstehen. Der Antragsteller hat neben den im Ausschlußverfahren aufgeführten Pflichtverletzungen im gleichen Zeitraum weitere Straftaten wie Beleidigung, falsche Verdächtigung, Verwahrungsbruch und Parteiverrat begangen, die anwaltsgerichtlich nicht mehr geahndet wurden, die aber zur Verhängung einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen gegen den Antragsteller führten (Urteil vom 12. Dezember 1985 AG Gummersbach in Verbindung mit Urteil vom 7. Oktober 1986 Landgericht Köln). Von der Richtigkeit der im Strafurteil getroffenen Feststellungen ist der Senat aufgrund eigener Prüfung überzeugt. Abgesehen davon, daß selbst die Tilgung einer Bestrafung im Bundes Zentralregister deren Berücksichtigung im Zulassungsverfahren nicht ausschließt (§ 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG), ist diese Verurteilung entgegen der Auffassung des Antragstellers bisher weder im Bundeszentralregister getilgt worden noch auch nur tilgungsreif.

13

Eine zunächst vorliegende Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, vermag allerdings durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers aufgehoben zu werden. Nach einer Reihe von Jahren kann das die Unwürdigkeit begründende Verhalten durch gute Führung und andere Umstände so viel an Bedeutung verloren haben, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsentscheidung vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 45/94). Dabei ist das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes gegeneinander wertend abzuwägen. Die Frage, wie viele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Wiederzulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Die Zeit kann bei leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, bei schwereren Fällen 15 bis 20 Jahre und ausnahmsweise sogar noch mehr betragen.

14

Die Standesverfehlungen, die zum Ausschluß des Antragstellers aus der Rechtsanwaltschaft geführt haben, sind bei der nach vorstehenden Ausführungen vorzunehmenden Abwägung allerdings nicht von solchem Gewicht, daß sie allein für sich gesehen seiner Zulassung jetzt noch im Wege stünden. Bei der Gesamt Würdigung sind aber nicht nur jene Verfehlungen zu berücksichtigen, sondern auch die weiteren Straftaten, die dem Antragsteller nach dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft zur Last fallen. Danach ist der Antragsteller im Jahre 1987 wegen Mißbrauchs einer Berufsbezeichnung in zwei Fällen und im Jahre 1991 wegen des gleichen Delikts jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden, 1992 und 1993 wurden gegen ihn wegen Beleidigung, übler Nachrede und fortgesetzter Verleumdung Geldstrafen verhängt. Aus den Strafen aus den Verurteilungen 1991 bis 1993 wurden nachträglich zwei Gesamtgeldstrafen von 120 und 70 Tagessätzen zu je 15,- DM gebildet. Der Antragsteller ist weiter 1989 und 1991 wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu Geldbußen von 1.000,- DM und 2.000,- DM verurteilt worden. Die Sachverhalte, die den Verurteilungen zugrundeliegen, hat der Anwaltsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt, der Senat nimmt darauf Bezug. Von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen ist er auch nach eigener Prüfung überzeugt.

15

Auch diese Straftaten sind als solche zwar von geringerem Gewicht, die Verurteilungen wegen Beleidigung, Verleumdung und übler Nachrede lassen aber erkennen, daß der ausgeprägte Hang des Antragstellers, sich mit Vertretern von Gegenpositionen nicht sachlich auseinanderzusetzen, sondern sie zu diffamieren und zu kriminalisieren, unverändert fortbesteht. Wie schon das zum Ausschluß zur Rechtsanwaltschaft führende Tatgeschehen sind auch die den strafrechtlichen Verurteilungen aus dem Jahre 1992 und 1993 zugrundeliegenden Äußerungen gekennzeichnet durch das Ziel der Verletzung, der Beleidigung und der bedenkenlosen Herabsetzung des Gegners. Das gleiche Bild ergibt sich aus den vom Anwaltsgerichtshof zu Recht herangezogenen, dem gleichen Lebenssachverhalt angehörenden weiteren Äußerungen des Antragstellers, die im Zusammenhang mit diesen Verfahren stehen. Die massiven Ehrverletzungen sind nicht auf die Wahrnehmung eigener Interessen des Antragstellers beschränkt, sondern finden sich auch bei der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Dies gilt gerade auch für die Tätigkeit des Antragstellers für Mitglieder der von ihm gegründeten Tierhalterunion, in der der Antragsteller sein zukünftiges berufliches Arbeitsfeld als Rechtsanwalt sieht. Dazu demgegenüber lassen zwar die Verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz und die Verurteilungen wegen unbefugten Führens der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt erkennen, daß der Antragsteller ihm nichtgenehme gerichtliche Entscheidungen für sich nicht als verbindlich erachtet.

16

Unter diesen Umständen ist es auch unter Berücksichtigung des Alters des Antragstellers, seiner Absicht die Praxis in einen anderen Landgerichtsbezirk zu verlegen und im wesentlichen nur für Mitglieder der Tierhalterunion tätig zu werden, nicht vertretbar, dem Antragsteller den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu eröffnen. Der Antragsteller bietet nicht die Gewähr, daß er sich auf die gerade im Anwaltsberuf erforderliche sachliche Interessenwahrnehmung und argumentative Auseinandersetzung mit anderen beschränken und es nicht zu vergleichbaren Pflichtverletzungen wie denjenigen, die zum Ausschluß geführt haben, kommen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- DM festgesetzt.

Geiß
van Gelder
Fischer
Otten
Kieserling
Müller
Christian