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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.04.1978, Az.: VIII ZR 18/77

Ausschluss der Übertragbarkeit einer Forderung kraft Parteivereinbarung; Pfändung einer kraft Parteivereinbarung unübertragbaren Forderung; Identität einer gepfändeten Forderung; Anforderungen an die Bezeichnung einer Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss; Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen einer Gemeinschuldnerin und ihren Darlehensgebern

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.04.1978
Aktenzeichen
VIII ZR 18/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13052
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 23.12.1976
LG Tübingen

Fundstellen

  • DB 1978, 1494 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 1399 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 839 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Betriebskrankenkasse F.-Werke, F. & P., Abwicklungsstelle, G.straße ... in R.,
vertreten durch den Vorstand, Herren Erich L., Helmut B. und Wilhelm K., daselbst

Prozessgegner

Frau Gertrud K. geb. F., J.straße ... in R.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der ausreichenden Bezeichnung der gepfändeten Forderung.

Kann eine kraft Parteivereinbarung nicht übertragbare Forderung gemäß § 851 Abs. 2 ZPO gepfändet werden, so besteht keine Möglichkeit, die Forderung wegen überwiegender Interessen des Drittschuldners über diejenigen des pfändenden Gläubigers dessen Zugriff zu entziehen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 1976 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Betriebskrankenkasse und Körperschaft des öffentlichen Rechts, hat aufgrund eines vollstreckbaren Leistungsbescheides wegen Sozialversicherungsbeiträgen gegen die Firma F.-Werke, F. & P., R. (im folgenden: Gemeinschuldnerin) titulierte Forderungen von über 1.000.000 DM. Auf ihren Antrag pfändete das Amtsgericht Rottenburg am 6. August 1975 wegen eines Teilbetrages von 150.000 DM die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte "aus Einlageverpflichtung zum Gesellschaftskapital" und überwies sie der Klägerin zur Einziehung.

2

Die Beklagte hatte als Kommanditistin der Gemeinschuldnerin ihre Kommanditeinlage geleistet. Als die Gemeinschuldnerin 1974 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, erklärte sich die Beklagte in einer Gesellschafterversammlung am 26. Juni 1974 dazu bereit, bis zum 15. August 1974 eine Einlage von 150.000 DM zu leisten. Im Protokoll über die Gesellschafterversammlung wurde zu den von der Beklagten wie auch von den übrigen Gesellschaftern übernommenen Verpflichtungen festgehalten:

"Aus den laufenden Bankverhandlungen wurde berichtet, daß sämtliche Kreditinstitute unter der Federführung der Deutschen Bank eine sofortige Einlage der Gesellschafter von DM 1.000.000 verlangen, ehe überhaupt über eine weitere Unterstützung der Kreditinstitute oder gegebenenfalls der öffentlichen Hand gesprochen werden kann.

....

Da eine Finanzierung durch Bankkredite nur eine vorübergehende Verbesserung der finanziellen Lage gewährleistet, wird nochmals darauf hingewiesen, daß eine endgültige Sanierung nur über eine Beteiligungsfinanzierung möglich ist.

....

Die Einlageverpflichtungen der Gesellschafter wurden unter der Bedingung eingegangen, daß die daran knüpfenden Bankverhandlungen zu einem Erfolg führen. Herr S. wurde beauftragt, die Einlagezeichnungen der Gesellschafter treuhänderisch zu verwalten, d.h. im Falle eines Scheiterns der Bankverhandlungen sollten diese an die Gesellschafter zurückgegeben werden. Es wurde jedoch in diesem Zusammenhang nochmals klargestellt, daß Voraussetzung für weitere Verhandlungen mit den Kreditinstituten bzw. der öffentlichen Hand die bedingungslose Bereitschaft zur Einlage dieser Leistungen ist."

3

Außerdem unterzeichnete die Beklagte am 26. Juni 1974 noch folgende Erklärung:

"Erklärung über Einlageleistungen

Als Kommanditist des F.-Werks F. & P. in R. erkläre ich zur Gutschrift auf meinem Sonderkonto bei der Gesellschaft einen Betrag über DM 150.000 (i.W.: einhundertfünfzigtausend) in bar bis zum 1. September 1974 einzulegen."

4

Die Banken haben der Gemeinschuldnerin in der Folgezeit weitere Kredite gewährt. Eine Beteiligungsfinanzierung kam dagegen nicht zustande. Die Gemeinschuldnerin wurde im Frühjahr 1975 zahlungsunfähig und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Das über ihr Vermögen eröffnete Konkursverfahren wurde mangels Masse wieder eingestellt.

5

Die Klägerin hat von der Beklagten als Drittschuldnerin aufgrund der zu ihren Gunsten erfolgten Pfändung und Überweisung Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verlangt.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

7

Mit der Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts an.

8

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

1.

Das Berufungsgericht meint, in dem zugunsten der Klägerin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. August 1975 sei die gepfändete Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte nicht so genau bezeichnet, daß ihre Identität gesichert ist; denn gepfändet worden sei eine "Einlageverpflichtung zum Gesellschaftskapital", während in Wirklichkeit ein von der Beklagten der Gemeinschuldnerin zu gewährendes Darlehen gepfändet werden sollte.

10

2.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts greift die Revision mit Recht an.

11

a)

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. August 1975 unterliegt als gerichtlicher Hoheitsakt der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung dieses Beschlusses ist daher im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar (Senatsurteil vom 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60 = WM 1961, 348, 349; RGZ 153, 252, 254).

12

b)

Es trifft zu, daß im Interesse der Rechtssicherheit schon zur Wahrung der Zugriffsmöglichkeit anderer Gläubiger bei der Pfändung einer Forderung diese so bestimmt bezeichnet sein muß, daß bei einer sachgerechten Auslegung die Identität der gepfändeten Forderung sich aus dem Beschluß objektiv wenigstens in allgemeinen Umrissen für die Parteien wie für Dritte erkennbar ergibt (BGHZ 13, 42, 44; Senatsurteile vom 28. April 1965 - VIII ZR 113/63 = WM 1965, 517 und vom 25. Januar 1961 a.a.O.; BGH Urteil vom 28. Februar 1975 - V ZR 146/73 = WM 1975, 385, 386; BAG NJW 1962, 1221, 1222).

13

c)

Diesen Anforderungen genügt jedoch die Bezeichnung der Forderung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. August 1975. Der Beklagten als Drittschuldnerin war klar, welche Forderung der Gemeinschuldnerin gegen sie im Betrag von 150.000 DM für die Klägerin gepfändet werden sollte, nachdem ihr bekannt war, daß sie ihre Verpflichtung auf Einzahlung ihrer Kommanditeinlage längst erfüllt hatte, daß aber ihre Verpflichtung in Höhe von 150.000 DM gegenüber der Gemeinschuldnerin vom 26. Juni 1974 noch nicht erfüllt war. Auch wenn die gepfändete Forderung rechtlich ein Gesellschafterdarlehen war, das die Beklagte der Gemeinschuldnerin zugesagt hatte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, so schadet es doch nicht, daß diese rechtliche Qualifikation im Pfändungsbeschluß nicht angegeben war, weil allzu strenge Anforderungen an die Genauigkeit der Bezeichnung des Gegenstandes der Forderungspfändung nicht gestellt werden dürfen. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde darauf hinauslaufen, daß die Klägerin die für sie gepfändete Forderung anders hätte bezeichnen müssen, als die Gemeinschuldnerin und die Beklagte sie selbst zum Zwecke der Identifizierung benannt hatten. Es mag hier offen bleiben, ob ein Dritter ohne weiteres die gepfändete Forderung aufgrund der Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 6. August 1975 hätte identifizieren können. Die Beklagte als Drittschuldnerin aber kann sich hier auf eine Unklarheit der Pfändung, die für sie gar nicht bestand, nicht berufen (vgl. BAG a.a.O.). Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung vermag daher die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.

14

II.

Das angefochtene Urteil kann auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten werden.

15

1.

a)

Das Berufungsgericht meint in seiner Hilfserwägung, auch wenn die Pfändung der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte wirksam gewesen sein sollte, wäre sie anfechtbar, weil aus den Umständen der Übernahme der Darlehensverpflichtung durch die Gesellschafter die Vereinbarung eines Abtretungsverbots zwischen der Gemeinschuldnerin und ihren Darlehensgebern zu entnehmen sei, so daß die gepfändete Forderung im Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht übertragbar gewesen sei. Das Interesse der Beklagten, von einem Gläubigerwechsel verschont zu bleiben, überwiege die Interessen der Klägerin als Pfändungsgläubigerin bei weitem.

16

b)

Das Berufungsgericht geht hierbei selbst davon aus, daß eine Forderung auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens grundsätzlich übertragbar und pfändbar ist. Wenn es angenommen hat, hier sei schlüssig zwischen der Beklagten als Darlehensgeberin und der Gemeinschuldnerin als Darlehensnehmerin ein Abtretungsverbot (§ 399 BGB) vereinbart worden, dann verkennt es, daß im Hinblick auf § 851 Abs. 2 ZPO damit noch nicht die Pfändung unwirksam war; denn eine nach § 399 BGB nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. Der hier geschuldete Gegenstand der aufgrund Vereinbarung nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übertragbaren Forderung, nämlich die Darlehensvaluta, ist seiner Art nach grundsätzlich der Pfändung unterworfen. § 851 Abs. 2 ZPO soll zugunsten der Gläubiger verhindern, daß durch Absprachen zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vereitelt werden können. Liegen die Voraussetzungen von § 851 Abs. 2 ZPO vor, dann kann ein Gläubiger eine nur kraft Vereinbarung nicht abtretbare Forderung seines Schuldners pfänden. Das Gesetz räumt hier dem Gericht keine Möglichkeit dazu ein, in der Form einer Abwägung der Interessen des Drittschuldners gegenüber denjenigen des Gläubigers die Pfändbarkeit nach § 851 Abs. 2 ZPO auszuschließen. Die hiervon abweichende Meinung des Berufungsgerichts beruht auf Rechtsirrtum.

17

c)

Auf die Frage, ob die Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte auch dann hätte gepfändet werden können, wenn es sich um eine echte Einlage Verpflichtung zum Zwecke der Erhöhung des Kapitalanteils der Beklagten bei der Gemeinschuldnerin gehandelt hätte, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, weil, wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Kapitalerhöhung hier nicht vorlag.

18

2.

a)

Das Berufungsgericht führt in seinen Hilfserwägungen weiter aus, die Beklagte könne als Drittschuldnerin auch deshalb nicht aus ihrer Darlehensverpflichtung in Anspruch genommen werden, weil diese nur unter der Bedingung übernommen worden war, daß die daran anknüpfenden Kreditverhandlungen mit den Banken zu einem Erfolg führten, diese Bedingung aber nicht eingetreten sei, weil die Banken zwar nach den Darlehensverpflichtungen der Gesellschafter weitere Kredite zugesagt und teilweise auch ausgezahlt hätten, ihre Zusagen aber im Laufe der Zeit wieder zurückgenommen haben. Die Verhandlungen mit den Banken wären nur dann erfolgreich gewesen, wenn zumindest unwiderrufliche Kreditzusagen gegeben worden wären.

19

b)

Mit Recht weist die Revision hierzu darauf hin, daß es der Zweck der Gesellschafterdarlehen gewesen sei, für die Gesellschaft weitere Kredite zu erhalten, um damit Zeit für die Herbeiführung einer endgültigen Sanierung zu erwirken, die nicht durch eine Bankkrediterhöhung, sondern nur durch eine Beteiligungsfinanzierung möglich schien, wie es im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 26. Juni 1974 klar festgehalten ist. Das hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Darlehensverpflichtung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht beachtet. Die Gesellschafterdarlehen sollten gewissermaßen eine Verstärkung des finanziellen Engagements der Gesellschafter, eine Art von ersatzweisem Eigenkapital sein und die Banken dadurch veranlassen, durch zeitlich begrenzte Kreditausweitung den Anschluß an die endgültige Sanierung zu ermöglichen, wobei die der Gemeinschuldnerin auf diese Weise von den Gesellschaftern zugeführten zusätzlichen Mittel natürlich das Kreditrisiko der Banken verminderten. Daß dies gelungen ist, daß die Banken nach der Übernahme der Darlehensverpflichtungen durch die Gesellschafter weitere Kredite gewährten, hat das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt (S. 4 BU). Die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin trat auch erst im Frühjahr 1975, also wesentlich später, ein. Wenn aber die Kreditausweitung durch die Banken ohnedies nur eine Zwischenlösung sein sollte, dann konnte das endgültige Gelingen einer Sanierung nicht Bedingung für die Wirksamkeit der von den Gesellschaftern unter Einschluß der Beklagten übernommenen Darlehensverpflichtungen sein, wie dasBerufungsgericht angenommen hat. Die Verhandlungen mit den Banken waren vielmehr im Sinne des Protokolls über die Gesellschafterversammlung erfolgreich; denn sie führten zu den gewünschten Überbrückungskrediten, auch wenn die endgültige Sanierung durch Beteiligungsfinanzierung scheiterte.

20

III.

Zu den weiteren Einwendungen der Beklagten gegen ihre von der Klägerin gepfändete Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Dagegen, daß die finanzielle Situation der Gemeinschuldnerin in der Gesellschafterversammlung vom 26. Juni 1974 unzutreffend dargestellt worden sei, spricht der Inhalt des Protokolls über diese Versammlung, das die Beklagte selbst vorgelegt und dessen Richtigkeit sie nicht in Zweifel gezogen hat.

21

Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz
Treier