Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.10.1986, Az.: BVerwG 5 B 83.85
Bestimmung des betroffenen Personenkreises durch die Vorschriften zur Förderung einer im Ausland durchgeführten Ausbildung; Maßgeblicher Personenkreis des § 5a Bundesausbildungsförderungsgesetz i.d.F.v. 6. Juni 1983; Berücksichtigung der Ausbildungszeit außerhalb des Geltungsbereichs der Förderung und des begünstigten Personenkreises bei der Leistung von Ausbildungsförderung; Schaffung eines Anreizes für Auslandsstudienaufenthalte als gesetzgeberischer Zweck der generellen Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ein Jahr; Anspruch auf Ausbildungsförderung für ein einjähriges fachfremdes Auslandsstudium
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 83.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 18746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 24.05.1985 - AZ: 7 S 595/85
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. Oktober 1986
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Bermel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu.
Die Rechtsfrage, ob § 5 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der für den streitigen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) - BAföG - über den in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BAföG bezeichneten Personenkreis hinaus Geltung hat, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Nach § 5 a BAföG bleibt bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb des Geltungsbereichs durchgeführt hat, längstens jedoch bis zu einem Jahr, unberücksichtigt. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Einschränkung des Personenkreises, dem diese Vergünstigung zugute kommen soll.
Der systematische Zusammenhang läßt ebensowenig erkennen, daß die Zeit einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchgeführten Ausbildung bis längstens zu einem Jahr nur bei den Auszubildenden unberücksichtigt bleibt, die bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen. Die Vorschriften, die die Förderung einer im Ausland durchgeführten Ausbildung regeln, bestimmen ausdrücklich den Personenkreis, für den sie gelten. So begrenzen einerseits für Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben, jeweils die Sätze 2 der Absätze 2 und 3 des § 5 BAföG die Förderung des Besuchs einer außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa (Abs. 2) oder außerhalb Europas (Abs. 3) gelegenen Ausbildungsstätte auf die in § 8 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Personen. Andererseits kann nur Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer dort gelegenen Ausbildungsstätte geleistet werden (vgl. § 6 BAföG). Im Hinblick auf diese ins einzelne gehenden Regelungen spricht das Fehlen eines Hinweises auf den persönlichen Geltungsbereich in § 5 a BAföG dafür, daß bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes jeder Auszubildende dessen Vergünstigung in Anspruch nehmen kann.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, die sich aus den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens ersehen läßt, zeigt ebenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Regelung in § 5 a BAföG in diesem Sinne auszulegen ist. Die Vorschrift des § 5 a BAföG ist durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) in das Gesetz aufgenommen worden. Nach dem Bericht der Abgeordneten Daweke und Vogelsang zur Beschlußempfehlung des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft zum Entwurf eines Sechsten BAföG-Änderungsgesetzes waren die Fraktionen des Bundestages einmütig der Auffassung, daß zur Belebung des seit längerem relativ geringen Interesses deutscher Studenten an Auslandsstudien auch auf dem Gebiet der Ausbildungsförderung ein besonderer Anreiz geschaffen werden müsse. Während die Fraktion der CDU/CSU im Ausschuß für eine Nichtanrechnung von Ausbildungszeiten, die ein Auszubildender außerhalb der Bundesrepublik verbringt, auf die Förderungshöchstdauer nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter der Voraussetzung eintrat, daß der Auszubildende für diese Zeit keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Anspruch genommen hat, war die Ausschußmehrheit der Ansicht, eine generelle Verlängerung der Förderungshöchstdauer um ein Jahr könnte einen Anreiz für Auslandsstudienaufenthalte bieten. Wenngleich auf die fachliche Anrechenbarkeit des Auslandsstudiums als Voraussetzung für die Leistung von Ausbildungsförderung weiterhin nicht verzichtet wurde, sollte die Zeit einer Ausbildung, die der Auszubildende außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchgeführt hat, in jeder Hinsicht bei der Leistung von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Geltungsbereich des Gesetzes unberücksichtigt bleiben. Nicht nur ein einjähriges fachbezogenes Auslandsstudium, für das unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 und 3 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht, sondern auch ein einjähriges fachfremdes Auslandsstudium, das nicht gefördert werden kann, sollte keinen Einfluß auf die Bemessung der Förderungsdauer haben, mithin nicht auf die Förderungshöchstdauer angerechnet werden (vgl. BT-Drucks. 8/2868 zu 3.9 S. 24 bis 26). Die nach der Entstehungsgeschichte beabsichtigte Einbeziehung von Zeiten fachfremder Auslandsstudien zeigt, daß nicht nur diejenigen Auslandsstudien begünstigt werden sollten, für die nach den §§ 5 und 6 BAföG ein Anspruch auf Ausbildungsförderung besteht. Kommt es auf die Förderungsfähigkeit des Auslandsstudiums nicht an, dann spricht auch das dafür, daß die Vergünstigung des § 5 a BAföG nicht nur für einen begrenzten Personenkreis, sondern für alle Auszubildenden gelten soll. Bei dieser Rechtslage findet die einschränkende Regelung in Tz. 5 a.0.1 BAföGVwV 1982 im Gesetz keine Stütze.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Bermel