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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1984, Az.: 5 StR 628/84

Vereinbarkeit einer Zeugenaussage mit der als wahr unterstellten Behauptung; Unterscheidung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Verpflichtung des Gerichts zur Hinwirkung auf eine Ergänzung des mangelhaft gefassten Antrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1984
Aktenzeichen
5 StR 628/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 14868
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.05.1984

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Schüler Torsten L. aus B., geboren am ... 1958 in N.-H., zur Zeit in Haft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. November 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Heldenberg bei der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ..., Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerden

3

1.

Das Landgericht hat sich an die zugesagte Wahrunterstellung gehalten. Es nimmt nicht an, der Zeuge G. habe die im Prospekt abgebildete Pistole als Tatwaffe identifiziert. In den Urteilsgründen heißt es vielmehr, der Zeuge habe nach Vorlage der Abbildung erklärt, eine "derartige" Pistole habe ihm der Angeklagte vorgehalten (UA S. 9). Damit war ersichtlich nicht die gleiche, sondern eine ähnlich aussehende Pistole gemeint. Das ist mit der als wahr unterstellten Behauptung vereinbar.

4

2.

Die Feststellung, daß die Stückelung der im Wohnzimmer des Angeklagten gefundenen Geldscheine mit der Tatbeute übereinstimmt, beruht erkennbar auf den Angaben des Tatopfers und der Polizeibeamten, die das Geld sichergestellt haben; näherer Darlegungen bedurfte es hierzu nicht.

5

3.

Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf seine Schuldfähigkeit untersuchen zu lassen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, der Vater des Angeklagten habe ihm, dem Verteidiger, Beobachtungen über - nicht näher bezeichnete - Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten mitgeteilt, die er, der Verteidiger, für so abnorm halte, daß sie als krankhafte seelische Störungen anzusehen seien.

6

Das Landgericht hat in diesem Begehren nur eine Beweisanregung gesehen und in den Urteilsgründen die Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt, weil die Hauptverhandlung keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ergeben hätte. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

7

a)

Da der Verteidiger die angeblichen Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten nicht näher bezeichnet hatte und diese der Strafkammer auch aus dem Inbegriff seiner Erklärungen in der Hauptverhandlung nicht erkennbar waren, lag dem Antrag keine bestimmte Tatsachenbehauptung zugrunde. Demnach handelte es sich nicht um einen Beweisantrag, der nur unter den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Voraussetzungen abgelehnt werden durfte, sondern um einen Beweisermittlungsantrag (BGH LM Nr. 2 zu § 244 Abs. 3 StPO = JR 1951, 509; BGH bei Holtz in MDR 1981, 987 = GA 1981, 229; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 42).

8

b)

Das Gericht war auch nicht verpflichtet, auf eine Ergänzung des mangelhaft gefaßten Antrages hinzuwirken. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn der Sachverhalt die Vermutung nahelegt, daß der Antragsteller aus Ungeschick, ungenügender Überlegung, infolge eines Versehens oder aus ähnlichen Gründen den Antrag nicht so genau und so vollständig gefaßt hat, wie er dazu an sich in der Lage sein würde (RG HRR 1932 Nr. 407; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 396). So war es hier aber nicht. Der Verteidiger hatte in dem Antrag selbst ausgeführt, der Angeklagte sei nicht bereit, heute "über diese Vorkommnisse" vor Gericht Aussagen zu machen, er werde sie dem Gutachter schildern. Das Gericht durfte hieraus schließen, daß der Verteidiger die Sache mit seinem Mandanten eingehend erörtert hatte und sich nach reiflicher Prüfung, wie er in der Revisionsbegründung selbst vorträgt, nicht in der Lage sah, seinen Antrag näher zu erläutern.

9

Das Gericht brauchte auch nicht den Versuch zu machen, den von seinem Verteidiger rechtskundig beratenen Angeklagten zu entsprechenden Angaben zu veranlassen, zumal ein psychiatrischer Sachverständiger ihn nach Antragstellung auf seine Verhandlungsfähigkeit untersucht und in seinem Gutachten keine Umstände mitgeteilt hatte, die auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hindeuteten.

10

c)

Das Gericht brauchte den Antrag nicht in der Hauptverhandlung zu bescheiden. Die Vorschrift des § 244 Abs. 6 StPO gilt für Beweisermittlungsanträge nicht. Außerdem hat der Verteidiger sein Begehren selbst als "Hilfsbeweisantrag" bezeichnet.

11

d)

Die Strafkammer legt in den Urteilsgründen ausführlich dar, daß die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben hätte, die Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten erwecken könnten. Was der Verteidiger hierzu in seinem Antrag vorgebracht habe, sei "gänzlich ungenügend" (UA S. 15). Bei dieser Sachlage war die Strafkammer auch unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht gehalten, einen psychiatrischen Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit zu vernehmen.

12

II.

Sachbeschwerde

13

Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel