Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1979, Az.: 5 AZR 96/76
Sozialplan; Abfindungsanspruch; Verlust des Arbeitsplatzes; Konkurs; Masseschuld; Bevorrechtigte Konkursforderung; Anmeldung beim Konkursgericht; Sozialplanabfindung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.12.1979
- Aktenzeichen
- 5 AZR 96/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 14.08.1975 - 5 Ca 133/75
- LAG Stuttgart 29.10.1975 - 3 Sa 82/75
Rechtsgrundlagen
- § 112 BetrVG
- § 61 KO
- § 92 ZPO
Fundstellen
- DB 1980, 1352 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 378-379
Amtlicher Leitsatz
1. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.1978 (GS 1/77) kann der Arbeitnehmer den Anspruch aus einem Sozialplan auf Abfindung für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Konkurs nicht als Masseschuld (KO § 59 Abs. 1), sondern nur als Konkursforderung - mit Vorrecht vor KO § 61 Abs 1 Nr 1 - geltend machen.
Er muß diese Forderung und das beanspruchte Vorrecht beim Konkursgericht anmelden (KO §§ 138 ff. - im Anschluß an den Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts 13.12.1978 GS 1/77 = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972).
2a. Ein Arbeitnehmer, der vor Verkündung dieses Beschlusses seine Sozialplanabfindung als Masseschuld gegenüber dem Konkursverwalter geltend gemacht hatte, kann seine Klage umstellen und nach erfolgter Anmeldung der Forderung Feststellung beantragen, daß die Forderung als Konkursforderung mit dem beanspruchten Vorrecht besteht.
Dies ist auch noch in der Revisionsinstanz möglich.
2b. Erweist sich in einem solchen Fall die umgestellte Klage als begründet, sind die Kosten regelmäßig gegeneinander aufzuheben.