Bundessozialgericht
Urt. v. 20.06.1978, Az.: 7 RAr 47/77
Arbeitslosigkeit; Arbeitslosenhilfe; Einkommen; Veräußerung eines privaten Vermögensgegenstandes; Rente als Kaufpreis; Überschuldung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.06.1978
- Aktenzeichen
- 7 RAr 47/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Koblenz 04.06.1975 - S 4 Ar 121/74
- LSG Mainz 23.05.1977 - L 1 Ar 32/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 46, 271 - 279
- SozR 4100 § 138 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitslose erzielt dadurch, daß er einen bereits in seinem Vermögen befindlichen Gegenstand zum Verkehrswert veräußert, kein bei der Alhi zu berücksichtigendes Einkommen iS von AFG § 138. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis in Raten gezahlt wird. Es kann jedoch anders sein, wenn als Kaufpreis eine Rente vereinbart wird.
2. Der Arbeitslose besitzt kein im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi für seinen Unterhalt nach AFG § 137 Abs 2 verwertbares Vermögen, wenn er aufgrund fälliger Verpflichtungen überschuldet ist.