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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.1988, Az.: 4 StR 9/88

Fragliche Vollendung einer Brandstiftung; Verlust des Realitätskontakts durch ein hirnorganisches Psychosyndrom

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1988
Aktenzeichen
4 StR 9/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 23.09.1987

Prozessführer

Lothar E. aus S., geboren am ... 1934 in H., zur Zeit einstweilen untergebracht

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 9. Februar 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 23. September 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat angeordnet, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Die Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Auf die vom Beschuldigten erhobenen Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

2

1.

Nach den Feststellungen schüttete der Beschuldigte Heizöl an die verschlossene Tür der Wohnküche, in der seine Mutter, an der er sich rächen wollte, schlief, und setzte es in Brand. Es gelang der Mutter, das Feuer, "das bereits Löcher in die Tür gebrannt hatte, zu löschen" (UA 6). Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Beschuldigte durch dieses Verhalten die Tatbestände des § 306 Nr. 2 StGB und der §§ 212, 22 StGB erfüllt habe, aber nicht bestraft werden könne, weil er auf Grund eines hirnorganischen Psychosyndroms, "das bei ihm zu einem dauernden Verlust des Realitätskontakts geführt hat", unfähig sei, "das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln" (UA 11).

3

Die Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte habe mit natürlichem Vorsatz handelnd versucht, seine Mutter zu töten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Festgestellt hat das Landgericht nur, daß der Beschuldigte sich an seiner Mutter, mit der er "wegen Geldangelegenheiten" (UA 5) im "Streit lebte" (UA 6), rächen wollte. Einer Äußerung des Angeklagten, sie habe "es ja nicht anders gewollt", hat der Tatrichter entnommen, er habe seine Mutter "in Lebensgefahr" bringen wollen (UA 10). Ohne weitere Darlegungen ergibt sich daraus noch nicht, daß er sie durch die Brandlegung töten wollte oder daß er ihren Tod billigend in Kauf nahm. Möglich ist, daß er ihr dadurch, daß er sie in Lebensgefahr brachte, einen Schreck einjagen oder sie (bei Inkaufnahme von Lebensgefahr) durch die Vernichtung des Hauses, das in ihrem Eigentum stand (UA 5), schädigen und sich dadurch an ihr rächen wollte. Der Fehler führt zur Aufhebung des Urteils.

4

2.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:

5

a)

Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen zu der Frage, wie der Beschuldigte ausgeschüttetes Heizöl in Brand gesetzt hat. Es ist nicht einmal dargelegt, ob es ihm überhaupt möglich war, dies zu tun. Darauf kommt es aber an, da er die Täterschaft bestreitet. Im übrigen ist es zweifelhaft, ob durch die Tat der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB vollendet worden ist. Das würde voraussetzen, daß ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil des Gebäudes, in dem der Brand gelegt worden ist - etwa die Zimmertür (BGHSt 7, 37, 38;  20, 246, 247) -, derart von dem Feuer erfaßt worden war, daß sie ohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können (BGHSt 7, 37, 38). Daß dies der Fall war, ist den Feststellungen nicht ausreichend zu entnehmen. Der bloße Hinweis, das Feuer habe bereits "Löcher in die Tür gebrannt" gehabt, reicht dafür nicht aus, weil allein damit die Möglichkeit selbständigen Weiterbrennens der vom Feuer beeinträchtigten Tür nicht dargelegt ist.

6

b)

Schließlich hat das Landgericht die Wiederholungsgefahr nicht ausreichend begründet Es hat die Auffassung vertreten, der Beschuldigte sei gefährlich, "da nach der Natur seines Leidens Wahnvorstellungen - wie auch bereits in der Vergangenheit geschehen - jederzeit wieder auftreten" könnten (UA 11). Damit hat die Strafkammer, insoweit einem Sachverständigen folgend, ihre Prognose auf Ereignisse aus der Vergangenheit gestützt. Feststellungen dazu hat sie aber nicht getroffen, vielmehr nur ganz allgemein ausgeführt, der Verlust des Realitätskontaktes beim Angeklagten sei mit "halluzinatorischen Erscheinungen und Verfolgungsideen" verbunden gewesen (UA 5). Damit ist weder die Art der Wahnideen dargelegt noch dargetan, wie sie sich ausgewirkt haben und ob ihnen eine künftige Gefährlichkeit zu entnehmen ist

7

c)

Auch die Voraussetzungen des § 20 StGB bedürfen genauerer Darlegung. Fehlte dem Beschuldigten die Einsicht, das Unrecht seiner Tat einzusehen, so ist es nicht folgerichtig, auch darauf abzustellen, daß er nicht in der Lage war, "nach der Einsicht zu handeln" (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3).

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