Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1970, Az.: VI ZR 36/69
Schmerzensgeldanspruch; Beschwer; Klageantrag; Mindestforderung; Klagebegehren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 36/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1970, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei Entscheidungen über unbezifferte Schmerzensgeldansprüche fehlt es an einer Beschwer des Klägers in der Regel bereits dann, wenn der zugesprochene Betrag die im Klageantrag oder auch anderweit als Untergrenze der vorgestellten Größenordnung erkennbar gemachte Mindestforderung erreicht. Von der Geltendmachung einer Mindestforderung ist jedoch die rein formale Einfügung eines im übrigen offensichtlich belanglosen Mindestbetrages zu unterscheiden, die an dem eigentlichen, im Wege der Auslegung näher zu ermittelnden Klagebegehren nichts zu ändern vermag.