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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.03.1963, Az.: 2 BvR 56/63

Mängel eines Strafurteils; Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil; Grundrechtsverletzung; Verfassungsbeschwerde; Aufhebung eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.03.1963
Aktenzeichen
2 BvR 56/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden 12.12.1962 - 7 Qs 363/62

Fundstellen

  • BVerfGE 15, 309 - 312
  • DB 1963, 518 (Kurzinformation)
  • JuS 1963, 288
  • MDR 1963, 469 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 756-757 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Grundsätzlich können Mängel eines Strafurteils nur mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil selbst geltend gemacht werden. Eine Verfassungsbeschwerde ist gegen den Vollstreckungsakt als solchen zulässig, wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Durchführung des Vollstreckungsverfahrens selbst im Rahmen ihrer eigenen

Entscheidungsbefugnis neue Grundrechtsverletzungen verursacht hat und dies nur soweit geltend gemacht wird.

2. Dem Verurteilten ist es überlassen im Weg des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung oder Berichtigung des auf einer für nichtig erklärten Norm beruhenden Urteils zu erwirken. Die in § 79 Abs. 1 BVerfGG für rechtskräftige Strafurteile zugelassene Wiederaufnahme enthält somit kein Vollstreckungsverbot.