Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.10.1958, Az.: 1 AZR 183/58
Tarifvertrag; Beschäftigungsdauer; Anspruch auf Jahresurlaub; Vorschuß; Kündigungsfälle; Rückzahlung zuviel erhaltenen Urlaubsgeldes; Lohneinbehaltung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.10.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 183/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 18.03.1958 - 3 Sa 256/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 3 zu § 394 BGB
- AR-Blattei Urlaub Entsch 28
- DB 1958, 1275-1276 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem Tarifvertrag bestimmt, daß für jeden Kalendermonat Beschäftigungsdauer im gleichen Betrieb der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs erwirbt und daß der während des Urlaubsjahres bereits gewährte Jahresurlaub, soweit er für die dem Urlaub folgenden Monate des Urlaubsjahres gewährt wird, ein Vorschuß ist, so verstößt die weitere Bestimmung des Tarifvertrages, die den Arbeitnehmer für näher bezeichnete Kündigungsfälle zur Rückzahlung des zuviel erhaltenen Urlaubsgeldes verpflichtet und den Arbeitgeber zur Lohneinbehaltung berechtigt, nicht gegen BGB § 394.