Bundesfinanzhof
Urt. v. 10.12.1964, Az.: IV 238/61 U
Einordnung einer Tätigkeit eines Bildjournalisten als gewerblich
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 10.12.1964
- Aktenzeichen
- IV 238/61 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 81, 315 - 318
- BStBl III 1965, 114
- DB 1965, 279 (amtl. Leitsatz)
- DStR 1965, 146 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Übt ein Bildjournalist seine Tätigkeit im Rahmen eines festen Vertragsverhältnisses zur Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens aus, die seine Arbeiten für Werbezwecke verwendet, so entfaltet er in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit.
Übt ein Bildjournalist seine Tätigkeit im Rahmen eines festen Vertragsverhältnisses zur Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens aus, die seine Arbeiten für Werbezwecke verwendet, so entfaltet er in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit.
Tatbestand
Streitig ist für die Veranlagungszeiträume 1955 und 1956, ob die Tätigkeit des Steuerpflichtigen gewerblich, freiberuflich oder einer freiberuflichen Tätigkeit ähnlich war. Während das Finanzamt und der Steuerausschuß die Tätigkeit des Steuerpflichtigen als Gewerbebetrieb ansahen, nahm die Vorinstanz einen freien Beruf an.
Der Steuerpflichtige war nach den Feststellungen der Vorinstanz Filmstar- und Pressefotograf. Er gehörte weder der Fotografeninnung noch einem Berufsverband an. Er war zunächst als Kunstmaler, dann als Bühnenbildner und schließlich als Bildberichterstatter vornehmlich für das Gebiet des Filmgeschehens tätig. In den Streitjahren stellte der Steuerpflichtige auf Grund eines Werkvertrages mit einer größeren Filmgesellschaft von den Hauptdarstellern der Gesellschaft Star- und Pressefotos her, die von der Presseabteilung der Gesellschaft routinemäßig mit Textvermerken versehen und in der Tagespresse, in illustrierten Zeitschriften sowie in Aushängen und auf Plakaten verwendet wurden. Daneben verfaßte der Steuerpflichtige Bildserien, Filmstories und Interviews mit den Hauptdarstellern der Filme, die er teils der Gesellschaft überließ, teils unmittelbar illustrierten Zeitschriften anbot. Die Texte zu den Bildserien verfaßte er zum Teil selbst; zum Teil wurden sie von der Presseabteilung der Filmgesellschaft angefertigt.
Die Fotoarbeiten des Steuerpflichtigen wurden im eigenen Fotolabor (mit sechs bis sieben Assistenten und Hilfskräften) entwickelt, vergrößert und vervielfältigt. Es wurden auch Arbeiten fremder Standfotografen vervielfältigt; die Einnahmen aus dieser Tätigkeit betrugen in den Streitjahren etwa 20 v.H. der Einnahmen aus seiner sonstigen Tätigkeit.
Die Vorinstanz begründete ihre Entscheidung wie folgt.
Die in den letzten Jahren immer größer gewordene Bedeutung der Bilder in Zeitungen und Zeitschriften habe den Bildjournalisten wegen der auf individueller Beobachtung beruhenden Erfassung des Bildmotivs und des Nachrichtenwerts des von ihm Dargestellten dem Wortjournalisten gleichgestellt. Diese Tatsache, die bereits im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 131/51 U vom 27. März 1952 (BStBl 1952 III S. 170, Slg. Bd. 56 S. 439) in der Regel zur Freistellung des Bildberichterstatters von der Gewerbesteuer geführt habe, habe in der Aufnahme dieses Berufes in den Katalog des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 EStG durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 1960 (BStBl 1960 I S. 514) seine Bestätigung gefunden. Der Steuerpflichtige werde bei der Auswahl und Zusammenstellung seiner Motive und der Herstellung seiner Aufnahmen journalistisch tätig; er wirke gestaltend am geistigen Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften mit. Es sei unbeachtlich, daß sich seine journalistische Tätigkeit nicht in allen Fällen in unmittelbaren Beziehungen zur Presse auswirke, sondern seine Arbeiten zum Teil durch die Presseabteilung der Filmgesellschaft in Zeitungen und Zeitschriften gelangten. Das Pressewesen schließe heute neben den Zeitungsredaktionen und ihren Mitarbeitern auch die Pressestellen der Behörden, Messeämter, Wirtschaftsverbände, aber auch der Großunternehmen und anderer Körperschaften ein, die Nachrichten sammelten und zur Veröffentlichung vorbereiteten, um sie zu gegebener Zeit Zeitungen, Zeitschriften oder Fachorganen zu übermitteln. Gewerbliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige aus der Vervielfältigung fremder Arbeiten erzielt habe, blieben auf die Einordnung seiner Einkünfte als solcher aus freiberuflicher Tätigkeit ohne Einfluß. Da hier eine Trennung ohne besondere Schwierigkeiten nicht möglich sei (Urteil des Bundesfinanzhofs I 116/55 U vom 23. Oktober 1956, BStBl 1957 III S. 17, Slg. Bd. 64 S. 46), könne nur auf das Überwiegen der einen oder der anderen Tätigkeit abgestellt werden (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 390/55 U vom 28. März 1957, BStBl 1957 III S. 182, Slg. Bd. 64 S. 490; IV 560/56 U vom 20. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 182, Slg. Bd. 66 S. 471, und IV 278/56 U vom 14. Mai 1958, BStBl 1958 III S. 316, Slg. Bd. 67 S. 115). Ob eine künstlerische Tätigkeit vorliege, könne dahingestellt bleiben.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Tätigkeit eines Bildberichterstatters journalistischer Natur sein kann; was ihr den journalistischen Charakter gibt, ist die auf individueller Beobachtung beruhende Erfassung des Bildmotivs und seines Nachrichtenwertes. Die Tätigkeit des Bildberichterstatters kann gestaltend auf den geistigen Inhalt von Zeitungen und Zeitschriften einwirken (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 131/51 U a.a.O.). Ob dabei der Textgestaltung immer die bedeutende Rolle zukommt, die ihr im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 234/58 vom 2. Februar 1961 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 131) bei der Unterscheidung von Bildjournalist und Bildberichterstatter zugewiesen wurde, kann dahingestellt bleiben, weil der Steuerpflichtige weder als Bildjournalist noch als Bildberichterstatter angesehen werden kann.
Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen lag unbestritten in der vertraglich übernommenen Herstellung von Star- und Pressefotos für eine Filmgesellschaft. Seine Fotos fanden - im Unterschied zu den Fotos der Standfotografen, die nach Anweisung der Filmgesellschaft für die Werbearbeit der Filmverleihfirmen hergestellt werden - im Rahmen der Arbeit der Pressestelle der Filmgesellschaft Verwendung. Der Auffassung des Steuerpflichtigen, daß die Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens schon deshalb, weil an seiner Produktion ein allgemeines Publikumsinteresse besteht, publizistischen und nicht überwiegend werbenden Charakter habe, kann der Senat nicht folgen. Die Arbeit der Pressestelle gewerblicher Unternehmen mag dem allgemeinen Interesse der Presse an Information und Unterrichtung ihrer Leser entgegenkommen; sie dient jedoch von dem sie unterhaltenden gewerblichen Unternehmen her gesehen in erster Linie der Werbung, d.h. der Beeinflussung der Meinung des Lesers, nicht der Anregung zu selbständiger Meinungsbildung, die das Hauptanliegen der richtig verstandenen Arbeit der Massenmedien ist.
Ein Steuerpflichtiger, der in einem festen Vertragsverhältnis zur Pressestelle eines gewerblichen Unternehmens steht, ist in der Regel nicht freiberuflich tätig, weil er sich und seine Arbeit in den Rahmen der selbst werbend tätigen Pressestelle einordnet, mag seine Tätigkeit ihrem Charakter nach auch freiberuflicher Natur sein, wenn sie nicht in diesem Rahmen entfaltet wurde. Die im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 48/55 vom 26. April 1956 (Steuerrechtsprechung in Karteiform, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 91) für einen Schaufenstergestalter entwickelten Grundsätze finden hier entsprechende Anwendung. Auch im Streitfalle ist die Tätigkeit des Steuerpflichtigen so eng mit der gewerblichen Tätigkeit seines Auftraggebers verbunden, daß sie als ein Teil dieser gewerblichen Tätigkeit in Erscheinung tritt. Die Bilder des Steuerpflichtigen dienten vornehmlich der Werbung für die Filme der Gesellschaft. Sie wurden von der Pressestelle zu diesem Zweck vielseitig verwendet. Es konnte deshalb dahingestellt bleiben, ob die Bilder des Steuerpflichtigen als Bildnachricht auch ohne Textbeigabe für sich selbst sprachen, insbesondere über ein aktuelles Geschehen, wie z.B. aus dem Bereich der Politik oder des Sports berichteten und damit über die Darstellung des abgebildeten Filmschaffenden hinaus über ein Geschehen Aufschluß gaben.
Von diesen Grundsätzen ausgehend konnte das Begehren des Steuerpflichtigen allein auf seine Künstlereigenschaft gestützt werden, über die die Vorinstanz - von ihrem Standpunkt aus zu Recht - nicht entschieden hat. Die Künstlereigenschaft wird nicht entscheidend vom Verwendungszweck der Arbeit her bestimmt (siehe Urteile des Bundesfinanzhofs IV 105/58 vom 10. März 1958, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1961 S. 51; IV 321/61 U vom 24. Januar 1963, BStBl 1963 III S. 216, Slg. Bd. 76 S. 592; IV 352/60 U vom 7. November 1963, BStBl 1964 III S. 45, Slg. Bd. 78 S. 112). Ob die Bilder des Steuerpflichtigen eine eigenschöpferische Leistung darstellten und als solche einen eigenen künstlerischen Aussagewert hatten, wird geprüft werden müssen.
Sollte die Vorinstanz zur Anerkennung der Künstlereigenschaft des Steuerpflichtigen gelangen, so wird weiter zu prüfen sein, ob nicht trotz des künstlerischen Werts einer Aufnahme ihre technische Bearbeitung im Labor, insbesondere ihre Vervielfältigung, gleichwohl zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt, wofür der Umfang des vom Steuerpflichtigen unterhaltenen technischen Apparates sprechen könnte. In jedem Falle wird die Vorinstanz die Frage der Abgrenzung der Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit von denen aus einwandfrei gewerblicher Tätigkeit (Vervielfältigung der Arbeiten fremder Standfotografen in seinem Labor) im Schätzungswege vorzunehmen haben (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 278/56 U a.a.O.; IV 373/60 U vom 25. Oktober 1963, BStBl 1963 III S. 595, Slg. Bd. 77 S. 750).