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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 10.06.1975, Az.: 2 BvR 1086/74

Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG; Äußerung zur Sache; Vorbringen eines Beteiligten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
10.06.1975
Aktenzeichen
2 BvR 1086/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 10983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Walsrode 17.05.1974 - 7 OWi 21/74
OLG Celle 18.11.1974 - 1 Ss (OWi) 256/74

Fundstelle

  • BVerfGE 40, 101 - 106

Redaktioneller Leitsatz

Das Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG deckt folgende Bereiche ab: Der Beteiligte an einem gerichtlichen Verfahren muß die Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äußern.Weiterhin ist das Gericht verpflichtet , das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.