Bundessozialgericht
Urt. v. 11.06.1987, Az.: 7 RAr 29/86
Berufliche Tätigkeit; Beitragspflicht; Beitragspflichtige Beschäftigung; Unbillige Härte; Bemessungsentgelt; Umschulung; Unterhaltsgeld; Ausbildung; Arbeitslosengeld
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.06.1987
- Aktenzeichen
- 7 RAr 29/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Reutlingen 18.07.1985 - S 8 Ar 1242/84
- LSG Stuttgart 25.03.1986 - L 5 Ar 2444/85
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 62, 43 - 50
- SozR 4100 § 112 Nr 31
Amtlicher Leitsatz
1. Als berufliche Tätigkeiten iS von § 112 Abs 7 AFG sind auch Zeiten der beruflichen Bildung anzusehen, die der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit unterliegen oder Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleichstehen.
2. Bei der Prüfung, ob eine unbillige Härte iS von § 112 Abs 7 AFG vorliegt, ist für eine berufliche Tätigkeit zur Umschulung von dem Bemessungsentgelt auszugehen, nach dem sich das während der Umschulung gezahlte Unterhaltsgeld gerichtet hat.