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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2024, Az.: 4 StR 427/24

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2024
Aktenzeichen
4 StR 427/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 30494
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR427.24.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 30.04.2024 - AZ: 9 KLs-540 Js 61/21-4/24

Verfahrensgegenstand

Schwerer sexueller Übergriff u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 2024 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1., 5., 6., 8. und 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat es unterlassen, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen. Das ist aber auch dann erforderlich, wenn - wie hier - Freiheitsstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe wie vom Generalbundesanwalt beantragt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2022 - 5 StR 194/22 Rn. 21; Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21 mwN).

Für eine Verböserung des Schuldspruchs im Fall II. 6. der Urteilsgründe (Diebstahl statt versuchter Diebstahl) hat der Senat hingegen mangels Beschwer des Angeklagten hier keine Veranlassung gesehen. Der hierauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, da er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 531/23; Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 209/20).

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