Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2006, Az.: VI ZR 255/05
Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.2006
- Aktenzeichen
- VI ZR 255/05
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 14351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 12.01.2005 - AZ: 5 O 100/04
- OLG Düsseldorf - 24.10.2005 - AZ: I-1 U 22/05
- nachfolgend
- BGH - 20.06.2006 - AZ: VI ZR 255/05
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AGS 2006, 388 (Volltext mit amtl. LS)
- RVGreport 2006, 360 (Volltext mit red. LS)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. April 2006
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll