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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.04.2006, Az.: VI ZR 255/05

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.2006
Aktenzeichen
VI ZR 255/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 14351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 12.01.2005 - AZ: 5 O 100/04
OLG Düsseldorf - 24.10.2005 - AZ: I-1 U 22/05
nachfolgend
BGH - 20.06.2006 - AZ: VI ZR 255/05

Fundstellen

  • AGS 2006, 388 (Volltext mit amtl. LS)
  • RVGreport 2006, 360 (Volltext mit red. LS)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. April 2006
durch
die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen,
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen der §§ 114, 121 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antragsteller ist nicht bedürftig, weil nach seinem eigenen Vortrag seine Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben hat. Er wird - soweit ersichtlich - durch Rechtsanwalt Dr. Nassall hinreichend vertreten. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO nicht gegeben.

Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll