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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.2007, Az.: NotZ 91/07

Vereinbarkeit der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 Bundesnotarordnung (BNotO) mit höherrangigem Recht; Maßgeblicher Stichtag der Altersgrenze für die erstmalige Bestellung zum Notar

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.11.2007
Aktenzeichen
NotZ 91/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 44079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 12.01.2007 - AZ: 22 Not 12/06 (E)
OLG Stuttgart - 16.02.2007 - AZ: 22 Not 13/06 (F)
OLG Stuttgart - 13.04.2007 - AZ: 22 Not 14/06 (L)
OLG Stuttgart - 15.06.2007 - AZ: 22 Not 15/06 (O)

Verfahrensgegenstand

Bestellung zum Notar
a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.
b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 26.11.2007 - AZ: NotZ 23/07

Weitere Verbundverfahren:
BGH - 26.11.2007 - AZ: NotZ 47/07
BGH - 26.11.2007 - AZ: NotZ 75/07

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Galke und Dr. Herrmann sowie
die Notare Dr. Lintz und Eule
am 26. November 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren NotZ 23/07, NotZ 47/07, NotZ 75/07 und NotZ 91/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Aktenzeichen NotZ 23/07.

Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2007 - 22 Not 12/06 (E) -, vom 16. Februar 2007 - 22 Not 13/06 (F) -, vom 13. April 2007 - 22 Not 14/06 (L) - und vom 15. Juni 2007 - 22 Not 15/06 (O) - werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weiteren Beteiligten die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt jeweils 50.000 EUR.