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Bundesfinanzhof
Urt. v. 01.02.1990, Az.: V R 51/85

Voraussetzung für einen Eigenverbrauch durch Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.02.1990
Aktenzeichen
V R 51/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 16042
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1991, 60

Tatbestand

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verwendete seinen PKW zu 80 v. H. beruflich und zu 20 v. H. privat. Die Umsätze versteuerte er nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1973, die abziehbaren Vorsteuerbeträge berechnete er nach Durchschnittsätzen (§ 23 UStG 1973). In der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1979 setzte der Kläger für den auf die private Nutzung des PKW entfallenden Kostenanteil als Bemessungsgrundlage einen Betrag von 1.682,00 DM an; die Umsatzsteuer hierauf beträgt 213,35 DM.

2

Mit Schreiben vom 13. September 1980 machte der Kläger geltend, daß Steuer auf den Eigenverbrauch nicht entstanden sei. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den hierin liegenden Antrag auf Änderung der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerfestsetzung (§ 150 Abs. 1, § 168, § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -) ab; Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), da die Feststellungen des FG für eine abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht ausreichen.

4

Die Zugehörigkeit eines Gegenstandes zum Unternehmen - als Voraussetzung für einen Eigenverbrauch durch Verwendung eines dem Unternehmen dienenden Gegenstandes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG 1973; BFH-Urteil vom 21. April 1988 V R 135/83, BFHE 153, 175, BStBl 1988, 746) - richtet sich grundsätzlich nach der Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (BFH-Urteile vom 18. Dezember 1986 V R 176/75, BFHE 149, 78, BStBl II 1987, 350; vom 21. Mai 1987 V R 109/77, BFHE 150, 368, BStBl II 1987, 735; vom 25. Juni 1987 V R 121/86, BFHE 151, 463, BStBl II 1988, 150, sowie vom 25. März 1988 V R 101/83, BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649). Die Entscheidung des Unternehmers, daß er den Gegenstand seinem Unternehmen zugeordnet hat, kann sich u. a. aus der Verwendung des Gegenstandes für Zwecke des Unternehmens ergeben; der Unternehmer kann einen Gegenstand aber grundsätzlich selbst dann dem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen, wenn er ihn - auch - unternehmerisch nutzt (BFH-Urteil in BFHE 153, 171, BStBl II 1988, 649; vgl. auch Sölch / Ringleb / List, Umsatzsteuergesetz, 27. Erg.-Lfg., § 1 Bem. 196, 197).

5

Das FG, das die Entscheidung des Klägers, er habe den PKW seinem Unternehmen zugeordnet, daraus entnommen hat, daß der Kläger den PKW zu 80 v. H. für betriebliche Zwecke verwendet hat, hat die Möglichkeit einer abweichenden Zuordnungsentscheidung nicht berücksichtigt und keine Feststellungen darüber getroffen, ob Umstände vorliegen, aus denen eine Zuordnung des PKW zum nichtunternehmerischen Bereich des Klägers erkennbar sein könnte. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß dem Einwand des Klägers, die Anschaffungskosten des PKW seien aus privaten Mitteln bestritten worden, keine Bedeutung als Anzeichen für eine Zuordnung des PKW zum nichtunternehmerischen Bereich des Klägers zukommt, weil bei dem Kläger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, Geld lediglich als Bemessungsgrundlage für Betriebsausgaben dient; maßgebend ist insoweit, ob das Geld für betriebliche Zwecke verwendet worden ist.