Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1954, Az.: V ZR 7/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1954
- Aktenzeichen
- V ZR 7/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 27.10.1953
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1. des Landwirts. Franz Sch. in A. Nr. ..., Kreis Sche./Mfr.,
2. der Ehefrau Marie Z. geb. Sch. in U. Nr. ..., Kreis Sche./Mfr.,
3. des Landwirts Franz Z. in U. Nr. ..., Kreis Sche./Mfr.,
Prozessgegner
die Landwirtin Dorothea H. in A., Kreis Sche./Mfr.,
Amtlicher Leitsatz
Hat ein bayerischer Rechtsanwalt Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und vor der Unzuständigkeitserklärung dieses Gerichts einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt, so bleibt dieser Antrag auch nach Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof wirksam.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten vom 3. Dezember 1953, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Oktober 1953 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen. Der Einstellungsantrag vom 1. Januar 1954 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten dieses Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe:
Die Beklagten haben gegen das am 6. November 1953 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 27. Oktober 1953 durch Rechtsanwalt Dr. ... in ... mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1953, der am 5. Dezember 1953 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und gleichzeitig die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Durch Beschluß vom 22. Dezember 1953, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 24. Dezember 1953 zugestellt ist, hat das Bayerische Oberste Landesgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Mit Schriftsatz vom 1. Januar 1954 hat Rechtsanwalt Dr. ... namens der Beklagten beim Bundesgerichtshof den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wiederholt.
Der letztere Antrag war als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht formgerecht gestellt ist. Die Revision gegen ein Urteil eines bayerischen Oberlandesgerichts wird nach § 7 Abs. 1 EGZPO beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt, das ohne mündliche Verhandlung endgültig über die Zuständigkeit, entscheidet (§ 7 Abs. 2 EGZPO). Der Bestellung eines bei dem Obersten Landesgericht oder dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es erst, nachdem das Oberste Landesgericht über die Zuständigkeit entschieden hat. Mit der Zustellung des Beschlusses, durch den das Oberste Landesgericht sich für unzuständig erklärt hat, endete das Recht des Rechtsanwalts Dr. ..., irgendwelche dem Anwaltszwang unterliegenden Prozeßhandlungen im Revisionsverfahren vorzunehmen, abgesehen von der Zurücknahme der Revision, die auch nach der Unzuständigkeitserklärung des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch einen nicht beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann (BGH vom 11. Februar 1953, II ZR 239/52, NJW 1953, 745 entsprechend RGZ 132, 92). Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 1. Januar 1954 war deshalb, weil er nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt ist (§ § 719 Abs. 2, 78 ZPO), als unzulässig zu verwerfen.
Der Einstellungsantrag vom 3. Dezember 1953 entspricht den gesetzlichen Formvorschriften. Für die der Entscheidung über die Zuständigkeit vorhergehenden Handlungen können die Parteien sich durch jeden bei einem Land- oder Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 8 Abs. 1 EGZPO). Die vor der Unzuständigkeitserklärung vorgenommenen Prozeßhandlungen behalten auch nach der Überweisung der Sache an den Bundesgerichtshof ihre Wirksamkeit (vgl. Stein-Jonas-Schönke EGZPO § 7 Bem. I). Dies gilt nicht nur für die Revision und die Revisionsbegründung, sondern auch für einen vor der Unzuständigkeitserklärung gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Einstellungsantrag vom 3. Dezember 1953 ist deshalb zulässig. Dem Antrage konnte jedoch nicht entsprochen werden, weil nicht glaubhaft gemacht ist, daß die Vollstreckung den Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO).