Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1993, Az.: V ZR 284/92
Grundstückserwerb; Antrag; Kauf volkseigener Gebäude; Durchführungsverordnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1993
- Aktenzeichen
- V ZR 284/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- DtZ 1994, 150
- GuG 1994, 249 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 274 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 16 (Kurzinformation)
- WM 1994, 350-351 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob ein Erwerbsinteressent, der beim früheren Rat der Stadt einen in der Folgezeit dann nicht mehr bearbeiteten Grundstückserwerbsantrag aufgrund des DDR-Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7.3.1990 gestellt hat, einen privatrechtlichen Anspruch auf Abschluß eines Grundstückskaufvertrags zu dem nach der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz geltenden Baulandpreis hat.
Gründe
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Bezirksgerichts Dresden vom 6. November 1992 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Ungeachtet der Frage, ob die Verkaufspraxis des früheren Rates der Stadt Dresden überhaupt geeignet ist, einen privatrechtlichen Erwerbsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu begründen, könnte ein solcher jedenfalls nicht auf den - heute praktisch einer Verschleuderung gleichkommenden - Abschluß eines Kaufvertrages zu dem bei Antragstellung gemäß § 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 15. März 1990 (GBl I S. 158) geltenden Baulandpreis gerichtet sein. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157) noch im Wege einer etwaigen Ermessensbindung aus der Tatsache, daß der Rat der Stadt Dresden nur einen Teil der massenhaft gestellten Erwerbsanträge bewältigt und mit einzelnen Erwerbsinteressenten einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Denn seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl I S. 255) dürfen die Gemeinden Grundstücke in der Regel nur noch zu ihrem vollen Wert veräußern (§ 49 Abs. 1). Da das Gesetz eine Übergangsregelung für vorher gestellte Erwerbsanträge nicht enthält, werden auch diese Fälle hiervon erfaßt.
Das Fehlen einer Übergangsregelung ist auch unter Zugrundelegung rechtsstaatlicher Anforderungen nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Antragsteller aufgrund einer - unterstellten - Ermessensbindung der Gemeinde vorher bereits einen subjektiven Erwerbsanspruch erworben hätten, war der Gesetzgeber bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Ausmaß eines möglichen Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfGE 70, 101, 114 m.w.N.) nicht verpflichtet, für die bis dahin noch nicht beschiedenen Antragsteller eine schonende Übergangsregelung vorzusehen, zumal allein der mit der Antragstellung zum Ausdruck gebrachte Erwerbswunsch noch keinen schützenswerten Tatbestand eines betätigten Vertrauens (BVerfGE 24, 220, 230 [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 43, 242, 286; 75, 246, 280) auf den Fortbestand bestehender Vergünstigungen darstellte.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 484.500 DM.