Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2019, Az.: 5 StR 245/19
Begründetheit mehrerer Revisionen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.2019
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 60868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR245.19.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 18.01.2019
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StRR 2020, 3
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:
Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.