Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1977, Az.: VI ZR 220/75
Ersatzanspruch; Eltern; Hauskind; Ersatzanspruch der Eltern; Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 220/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11567
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 69, 380 - 386
- JZ 1978, 67-69
- MDR 1978, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 159-160 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch nach heutiger Rechtslage kann den Eltern ein Ersatzanspruch wegen entgangener Dienste des bloß verletzten Hauskindes zustehen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, soweit ein eigener Anspruch des Kindes 842 BGB) nicht erhoben wird.
2. Soweit das verletzte Hauskind seine Arbeitskraft durch Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu verwerten vermag, entfällt auch der Ersatzanspruch der Eltern.