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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.09.1973, Az.: BVerwG VI CB 128.73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 128.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 14488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 31.10.1972 - AZ: VRS VI/113/72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:

Tenor:

Die Revision das Beigeladenen gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 1972 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulassungsfreie, zur Rüge wesentlicher Verfahrensmängel eingelegte Revision (§ 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG) ist offenbar unbegründet.

2

Der Beigeladene meint, das Verwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen: Nach dem Geschäftsverteilungsplan 1972 hätten die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter in der dort aufgeführten Reihenfolge herangezogen werden müssen. In der ersten Sitzung der Kammer zu Jahresbeginn habe man aber nicht neu mit den an erster Stelle stehenden Verwaltungsrichtern besonnen, und dieser Fehler habe sich über das ganze Geschäftsjahr ausgewirkt. Jedenfalls seien aber namentlich angeführte Verwaltungsrichter von der Teilnahme an der Sitzung am 31. Oktober 1972 entbunden worden, weil sie sich für verhindert erklärt hätten; die Entschuldung über die Verhinderung sei - statt nach §§ 54, 77 GVG in Verbindung mit § 173 VwGO vom Vorsitzenden oder von der Kammer - hier vom Leiter der Geschäftsstelle getroffen worden. Ferner hätten anstelle der verhinderten Frau Zips bei Beachtung der Reihenfolge Herr Beck oder Herr Herz herangezogen werden müssen; daß diese bereits für die nächstfolgende Sitzung (am 7. November 1972) geladen gewesen seien, habe ihre Verfügbarkeit nicht aufgehoben, weil die Sitzungstage, nicht die Ladungstage maßgebend seien. Zu falscher Besetzung führe schließlich die "Unbestimmtheit" des Geschäftsverteilungsplanes hinsichtlich der Hilfsliste; der Übergang auf diese Liste hätte durch Normierung eines bestimmten zeitlichen Abstandes zwischen Sitzungstag und Bekannt werden der Verhinderung festgelegt werden müssen. Diese Unterlassung hätte sich hier zwar nicht unmittelbar aber, doch mittelbar ausgewirkt.

3

Diese Rügen sind mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und ihren Konsequenzen nicht zu vereinbaren. Würde bei Heranziehung der auf vier Jahre bestellten ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu Beginn jedes Kalenderjahres wieder bei dem ersten der in der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplanes aufgeführten Richter begonnen werden, so würde das die Einhaltung einer sinnvollen Reihenfolge zu vereiteln geeignet sein. Schon dieser Umstand spricht gegen die der Revision zugrundeliegende Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes. Vor allem aber verkennt der Beigeladene die wesentliche Bedeutung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 17, 87 [89]) bei der Auslegung eines Geschäftsverteilungsplanes der an dem betreffenden Gericht "gewachsenen Übung" zukommt; mit dieser Übung steht die beanstandete Handhabung nach der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, den Parteien bekannten Äußerung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Juli 1973 in Einklang. - Die Entscheidung darüber, ob die Notwendigkeit der Vertretung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters besteht, ist zwar nicht von der Geschäftsstelle zu treffen (Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 2; BVerwGE 13, 147). Jedoch darf nach der letztgenannten Entscheidung das Gericht davon ausgehen, daß der sich für verhindert erklärende Richter wirklich ernstlich verhindert war, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen. Angesichts der Entbehrlichkeit gerichtlicher Nachprüfung im konkreten Fall - die ohnehin möglich bleibt - ist es grundsätzlich nicht rechtlich zu beanstanden, wenn der Vorsitzende (wie hier) generell die Geschäftsstelle ermächtigt, den Vertreter zu laden, wenn der eigentlich berufene ehrenamtliche Verwaltungsrichter sich für verhindert erklärt hat. Dem stehen auch die Vorschriften der §§ 54, 77 Abs. 3 Satz 3 GVG nicht entgegen, auf die sich die Revision unter Anführung von § 173 VwGO beruft. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes zur vorschriftsmäßigen Besetzung eines Schöffengerichts ausgesprochen, der Vorsitzende habe darüber zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Schöffe als verhindert anzusehen sei. Bei der hier allein in Erwägung zu ziehender entsprechenden Anwendung des.§ 54 GVG im Verwaltungsprozeß (§ 173 VwGO) ist aber die unterschiedliche rechtliche Ausgangssituation zu beachten. Im Strafprozeß werden gemäß § 45 GVG die Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im voraus festgestellt, die Reihenfolge, in der die Schöffen an diesen Sitzungen teilnehmen, wird durch Auslosung bestimmt. Eine solche starre gesetzliche Regelung, die dem Verwaltungsgerichtsprozeß fremd ist (vgl. BVerwGE 13, 147), mag auch mehr Starrheit bei den Anforderungen an eine nachträgliche Änderung jener von vornherein getroffenen Festlegung nahelegen und dementsprechend die Auslegung und Anwendung des § 54 GVG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich prägen. Das gilt aber nach der angeführten Rechtsprechung nicht für eine entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes im Verwaltungsgerichtsprozeß (wie dort andererseits keine Änderung der bestimmten Reihenfolge auf übereinstimmenden Antrag der beteiligten ehrenamtlichen Richter nach der für Schöffen geltenden Vorschrift des § 47 GVG in Betracht können wird). Wesentlich ist - und in dieser Zielsetzung stimmen § 30 VwGO und § 54 GVG allerdings überein -, daß eine Manipulierbarkeit der Richterbank verhindert werden soll, Besorgnisse in dieser Richtung sind hier aber weder dargetan noch ersichtlich. - Das gilt auch für die weitere Rüge der Revision, bei (unterstellter) Verhinderung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters hätte als Vertreter der nächste in der listenmäßigen Reihenfolge auch dann geladen werden müssen, wenn dieser zuvor bereits für die nächstfolgende Sitzung geladen worden sei. Die Revision räumt selbst ein, daß diese von ihr geforderte "strengere Handhabung" praktisch nur schwer zu realisieren sei. Andererseits ist nicht zu erkennen, daß die beanstandete Handhabung beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die diese vom Gerichtspräsidenten in seiner erwähnten Äußerung näher geschilderten Schwierigkeiten vermeidet, zu einer Manipulierbarkeit der Richterbank führt. Mit dieser Maßgabe ist eine Orientierung an der Praktikabilität auch bei Geschäftsverteilungsplänen eine legitime Auslegungshilfe. - An der bereits zitierten Entscheidung BVerwGE 17, 87 scheitert auch die Rüge, der Geschäftsverteilungsplan enthalte keine eindeutige Regelung hinsichtlich der Hilfsliste. Diese Rüge berücksichtigt wiederum nicht die beim Verwaltungsgericht Stuttgart auch insoweit "gewachsene Übung" (vgl. dazu ebenfalls die Äußerung des Gerichtspräsidenten).

4

Der Beigeladene hat mit der nicht zugelassenen Revision auch Sachrügen erhoben. Als materielle Fehler des angefochtenen Urteils rügt er Verkennung des Begriffs der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Verstoß gegen Erfahrungssätze und Fehler der Gedankenführung. Eine materiellrechtliche Urteilsüberprüfung im Rahmen einer Verfahrensrevision wäre aber nach § 137 Abs. 3 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO, § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 WPflG nur statthaft, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abwiche. Dazu enthält die Revision selbst keine Darlegungen. Einschlägiges Vorbringen findet sich allerdings in der Revisionsbeschwerde, die jedoch aus den gleich darzulegenden Gründen erfolglos bleibt.

5

Nach alledem konnte die Revision gemäß § 139 Abc. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

6

Seine Revisionsbeschwerde stützt der Beigeladene darauf, es bedürfe grundsätzlicher Klarstellung, daß die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensnot nicht auf die Vorstellung zu beschränken sei, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen; es genüge auch die Vorstellung, mitverantwortlich zu sein für das Ausmaß des Elendes, das ein Krieg heute bedeute, und für das Risiko einer Selbstvernichtung der Menschheit. - Diese Auffassung ist unvereinbar reit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Nur in der Vorstellung, mit Waffen Menschen im Kriege töten zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt (BVerfGE 12, 45). Eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage stellt sich also in diesem Zusammenhang nicht. Das gut auch für die weitere in der Revisionsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob und wann "etliche Widersprüche" in den Angaben eines Kriegsdienstverweigerers den Schluß rechtfertigen, es fehle an einer Gewissensentscheidung; insbesondere, ob die hier vom Beigeladenen abgegebenen Erklärungen überhaupt Widersprüche aufwiesen und sein Verhalten vor und bei der Befragung die vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Schlußfolgerungen gestatte. Das sind keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung; denn sie lassen sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantworten. Dies ist in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausgeführt worden. Übrigens berücksichtigt der Beigeladene nicht gebührend, daß sich die Meinungsbildung des Verwaltungsgerichts ersichtlich auf die zusammenschauende Betrachtung einer Reihe von Indizien stützt. Daß bei isolierter Betrachtung die in der Revisionsbeschwerde kritisierten Schlußfolgerungen z.T. problematisch sein mögen, ist wohl dem Verwaltungsgericht selbst nicht entgangen; aber immerhin harmonieren diese Schlußfolgerungen im Ergebnis miteinander, und bei einer hierauf abstellenden Gesamtwürdigung handelt es sich in ganz, besonderem Maße um eine nur einzelfallbezogen zu beurteilende tatsächliche Würdigungsfrage.

7

Da nach alledem eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen hier offensichtlich nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG) und ein anderer Zulassungsgrund nicht geltend gemacht wird, war auch die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt. [...], die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. I VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz