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§ 35 BJagdG - Verfahren in Wild- und Jagdschadenssachen

Bibliographie

Titel
Bundesjagdgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
792-1

Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.