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Art. 16 LWG - Entscheidungen des Wahlvorstands

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.